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Polizisten unter sich

Polizeipräsident wehrt sich gegen die Darstellung von Vorfällen im Präsidium

In mehreren Beiträgen übt eine Boulevardzeitung Kritik am Verhalten des Polizeipräsidiums im Verlagsort. Der erste Beitrag beschäftigt sich mit einem Vorfall in einem Polizeirevier der Stadt: Zwei Polizisten geben – vermutlich unter Alkoholeinfluss – 34 Schüsse ab. Dem Polizeipräsidenten wird unterstellt, er habe den Vorfall verschweigen wollen bzw. er habe sich von Mitarbeitern verleugnen lassen. In der Schlagzeile wird in Verbindung mit einem großflächigen Foto des Betroffenen die Schlussfolgerung gezogen: “Ein Polizei-Chef, der nichts zu melden hat”. Vier Tage später berichtet die Zeitung, der Polizeipräsident sei seit Tagen auf Tauchstation und wegen seines Dauer-Schweigens vom Innenminister öffentlich abgewatscht worden. Schweigen wird dem Chef der Polizei auch in einem anderen Bericht vorgeworfen: “Polizisten prügeln Polizisten – und der Chef schweigt”. Die Zeitung schildert die Erlebnisse eines Polizeibeamten, der von Kollegen vor dem Polizeipräsidium irrtümlicherweise festgenommen und zusammengeschlagen worden sein soll. In dem Beitrag heißt es, der Betroffene sei zu Boden geschlagen, misshandelt und mit Handschellen gefesselt worden. In der Sache habe der Polizeipräsident bislang nichts zustande gebracht: “Die Beamten fahren weiter Streife, wurden nicht einmal angezeigt.” Unter der Überschrift “Mobbing im Polizeipräsidium” berichtet die Zeitung schließlich über einen Polizeibeamten, der wegen psychischer Probleme krank geschrieben wurde. Es heißt, der Mann werde gemobbt und das Polizeipräsidium nehme den Fall nicht ernst. Statt auf die Beschwerden zu reagieren, versuchten Vorgesetzte, dem Betroffenen Alkoholismus anzuhängen. Inzwischen sei der Beamte in eine andere Dienststelle versetzt. Das Polizeipräsidium wehrt sich gegen die Veröffentlichungen mit einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die beiden ersten Berichte enthielten ehrverletzende und falsche Behauptungen. Der Polizeipräsident habe die Vorfälle keineswegs vertuschen wollen, sondern sei im Urlaub gewesen und habe somit nicht früher reagieren können. So früh wie möglich sei die Öffentlichkeit in Form einer Pressemeldung über die Vorfälle informiert worden. Im Falle des festgenommenen Polizeibeamten seien dessen Behauptungen ungeprüft übernommen worden. Um den Wahrheitsgehalt der Angaben festzustellen, hätte ein Anruf bei der Pressestelle der Polizei genügt. Dieser sei jedoch nicht erfolgt. Tatsächlich habe sich der Beamte über 15 Minuten geweigert, sich auszuweisen und die kontrollierenden Beamten geschlagen und beleidigt. Auch in dem vierten Bericht sieht das Polizeipräsidium eine einseitige Darstellung aus der Sicht des Betroffenen. Die in dem Artikel erwähnte amtsärztliche Untersuchung sei erst nach einem verwaltungsgerichtlichen Urteil möglich gewesen. Der Zeitungsverlag berichtet in seiner Stellungnahme zu der Beschwerde von einem Zivilverfahren, das sich auf die beiden ersten Veröffentlichungen bezog und mit einem Vergleich endete. Die Zeitung zahlte an den Polizeipräsidenten 7.000 D-Mark. Dieser zog daraufhin eine Strafanzeige gegen den Autor der Beiträge zurück. Merkwürdig bleibe nach wie vor, dass seinerzeit erst fünf Tage nach dem fraglichen Vorfall in einem Nachtrag zur normalen Pressemitteilung darüber berichtet worden sei. Der dritte Bericht entspreche in weiten Teilen der Wahrheit. Problematisch sei offensichtlich lediglich die Frage, ob der Betroffene sich mit seinem Dienstausweis zu erkennen gegeben habe oder nicht. Zu dem Vorwurf, der Autor habe den Sachverhalt nicht sorgfältig geprüft und nicht bei der Pressestelle der Polizei angerufen, weist der Verlag darauf hin, dass in der Vergangenheit die Pressestelle auf Fragen nach internen Vorgängen bei der Polizei keinerlei Auskünfte erteilt habe. Aus diesem Grund habe der Autor keine Veranlassung gesehen, bei der Pressestelle anzurufen. Auch der im vierten Beitrag behandelte Sachverhalt habe einen internen Vorgang bei der Polizei betroffen. Daher seien auch hier keine Informationen seitens der Pressestelle zu erwarten gewesen. Da der Autor den betroffenen Beamten bereits länger persönlich kannte und an dessen Glaubwürdigkeit keinen Zweifel gehabt habe, sei die Veröffentlichung in dieser Form erfolgt. Der Beschwerdeführer widerspreche in seiner Stellungnahme nicht dem Vorwurf des Mobbings. Die Tatsache, dass der Beamter erst nach einem verwaltungsgerichtlichen Urteil bereit war, sich untersuchen zu lassen, stehe damit zunächst in keinerlei Zusammenhang. (1999)