Überschrift und Unterzeile
In ihrer Lokalbeilage berichtet eine Tageszeitung unter der Überschrift „Taubenfüttern bei Strafe verboten“ über die Absicht des örtlichen Umweltschutzdezernenten, beim Stadtrat ein Verbot des Taubenfütterns zu beantragen. Ein Leser beschwert sich beim Deutschen Presserat. Durch die Tatsachenbehauptung in der Überschrift werde bei ihm der Eindruck erweckt, dass das Verbot bereits eine beschlossene Sache sei, obwohl der Stadtrat darüber noch gar nicht entschieden habe. Der Sinn des Artikels werde somit durch die Überschrift verfälscht. Derartiger Journalismus sei unseriös. Die Chefredaktion der Zeitung weist darauf hin, dass die Überschrift nicht für sich allein stehe, sondern durch den ebenfalls sofort augenfälligen Untertitel „Morgen soll eine neue Regelung beschlossen werden – Doch die Vogelfreunde machen mobil“ ergänzt werde. Schon deshalb werde der Leser durch diese Überschrift nicht irregeführt, da er mit einem Blick nicht nur die Hauptüberschrift, sondern auch den Untertitel wahrnehme. Zudem hätte bei der Veröffentlichung des Artikels bereits festgestanden, dass es zu einem solchen Verbot kommen werde. Alle im Stadtrat vertretenen Fraktionen hätten sich zu diesem Thema geäußert. Die Mehrheitsverhältnisse seien eindeutig gewesen. Im Journalismus sei es durchaus üblich, Sachverhalte in der Überschrift verkürzt und auch etwas überspitzt darzustellen. Insoweit solle die Überschrift vor allem zum Lesen des jeweiligen Artikels verlocken. Sie habe keinen eigenen gewichtigen Informationscharakter. (1996)