Diskriminierung von ausländischen Frauen
Eine Wirtschaftszeitung berichtet über eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Es geht um den Fall einer Türkin, die eine Woche lang arbeitsunfähig krank war. Als der Arbeitgeber erfuhr, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einen Schwangerschaftsabbruch zurückzuführen war, verweigerte er die begehrte Lohnfortzahlung. In dem Artikel wird die Nationalität der betroffenen Arbeitnehmerin und einer beteiligten afghanischen Medizinerin mehrfach genannt. Ein Landesbezirk einer Gewerkschaft sieht die Betroffenen durch die Nennung ihrer Nationalität diskriminiert und beantragt beim Deutschen Presserat eine Rüge. Für die Nennung der Nationalität habe es eine sachliche Grundlage gegeben, erklärt die Zeitung. Thema der jahrelangen Auseinandersetzung sei einerseits die andere Einstellung ausländischer Staatsbürger zum Thema Abtreibung gewesen. Zum anderen habe es sowohl bei der betroffenen Arbeitnehmerin als auch bei den beiden im Artikel erwähnten Ärzten sprachliche Verständigungsschwierigkeiten gegeben. Der Artikel basiere auf einem Gespräch, dass der Autor mit einem Mitglied des mit dem Fall befassten Senats des Bundesarbeitsgerichts unmittelbar nach der Urteilsverkündigung geführt habe. Dieser Richter habe die Staatszugehörigkeit erwähnt; weil sie im Verfahrensgang eine wichtige Rolle gespielt habe. Überraschenderweise habe die dann später vorliegende schriftliche Urteilsbegründung auf einen Hinweis auf die Nationalität verzichtet. Das Beschwerdeverfahren veranlasst die Redaktion zu der Erklärung, dass sie in Zukunft mit derartigen Angaben sensibler umgehen will. (1995)