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Hinweis auf Verlosung eines Modehauses enthält Schleichwerbung

Unter der Rubrik “Stadtgeflüster” spricht eine Lokalzeitung alle Fußballfans unter ihren Leserinnen und Lesern an: Es gibt acht Eintrittskarten für ein attraktives Bundesligaspiel in der Region zu gewinnen. Was müssen die Interessenten tun? Sie müssen die Bälle zählen, die im Trendsetter-Schaufenster einer namentlich genannten Modefirma in einer bestimmten Strasse ausgestellt sind, und die richtige Zahl auf einer Teilnahmekarte eintragen, die in dem Geschäft erhältlich ist. “Verpassen sollten die Teilnehmer natürlich nicht den Abgabeschluss”, mahnt das Blatt und nennt den entsprechenden Termin. Ein Leser der Zeitung hält den Hinweis auf die Aktion der genannten Firma für Schleichwerbung und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Rechtsvertretung der Zeitung gesteht Zweifel daran ein, ob die Verlosung von Eintrittskarten für ein Fußballspiel überhaupt berichtenswert ist. Allerdings sei es nahezu unmöglich, das in dem angegriffenen Artikel angesprochene Modehaus in nicht zu beanstandender Art und Weise zu umschreiben. Die aufgezeigten Probleme sollten aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die konkret angegriffene Berichterstattung verunglückt sei. Die Veröffentlichung bewege sich im Grenzbereich von Ziffer 7 des Pressekodex. Die Chefredaktion habe Vorkehrungen getroffen, die eine Berichterstattung in der hier beanstandeten Form künftig ausschließen. (1999)