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Polizist der Bestechlichkeit bezichtigt

Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung überschritten

Unter der Überschrift “Dirty Harry und seine Tricks” berichtet eine Zeitschrift über einen dubiosen Privatdetektiv und dessen Methoden. In diesem Zusammenhang wird behauptet, die “Karriere” des Mannes werde von einem Kommissar einer Sonderfahndung “gefördert”. Der Polizeibeamte schanze dem Detektiv Aufträge zu und recherchiere für ihn im Polizeicomputer. Dafür kassiere er zehn Prozent des Honorars. Der volle Name des Kommissars wird genannt. Ein Foto von ihm wird veröffentlicht. Das zuständige Polizeipräsidium erhebt Beschwerde beim Deutschen Presserat. Das Persönlichkeitsrecht des Beamten werde verletzt. Die Darstellung sei vorverurteilend und ehrverletzend, da dem Betroffenen Bestechlichkeit vorgeworfen werde. Die Rechtsabteilung des Verlages verteidigt die Darstellung der Zeitschrift. Dass es sich hierbei um eine Sache von hoher Brisanz handele und die Berichterstattung über den Fall in ein Wespennest stoße, zeige nicht nur die ungewöhnliche Reaktion des Polizeipräsidiums. Zwei Redakteure der Zeitschrift seien von einem Mitarbeiter des Privatdetektivs massiv bedroht worden. Man habe ihnen angekündigt, dass drei gedungene Täter aus Kiew ihnen in die Beine schießen würden, um zu verhindern, dass in der Sache weitere Artikel erscheinen. Der Stellungnahme ist ein Strafbefehl des zuständigen Amtsgerichts gegen den Täter beigefügt. (1998)