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Leserbrief

Es fehlte der ständige Hinweis auf das Recht sinnwahrender Kürzungen

Ein Biologe schreibt einen Leserbrief und schickt ihn an eine Fachzeitschrift für Aquarienfreunde. Doch nur ein Teil seiner Ausführungen wird veröffentlicht. Da er sich darüber beschwert, veröffentlicht die Zeitschrift in der folgenden Ausgabe unter der Überschrift „Gegendarstellung“ das Schreiben ihres Lesers ungekürzt. Der Betroffene schildert den Vorgang dem Deutschen Presserat. Er habe die Redaktion seinerzeit darauf hingewiesen, dass sie den Text unverändert und im richtigen Kontext veröffentlichen sollte. Des weiteren habe er um einen Kontrollabzug gebeten. Schließlich merkt er an, dass im Impressum der Zeitschrift nicht ständig darauf hingewiesen wird, dass sich die Redaktion Kürzungen bei Leserbriefen vorbehält. Der Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift erklärt, dass er sein Blatt lediglich nebenberuflich herausgibt. Der Hinweis, dass Leserzuschriften gekürzt werden dürfen, erscheine nicht in jeder Ausgabe. Er bringe derartige Hinweis nur bei gegebenem Anlass. Der Herausgeber vertritt die Meinung, dass der Leserbrief des Beschwerdeführers nicht sinnentstellend gekürzt wurde. Er habe den Leser vorab informiert, dass er den bewussten Absatz des Schreibens als Leserstimme veröffentlichen möchte. Dieser habe schriftlich zugestimmt, wenn auch mit der Auflage „unverändert und Vorlage vor Druckbeginn“. Daraufhin habe er dem Autor des Briefes mitgeteilt, dass ein derartiges Verfahren nicht praktizierbar sei, dass aber Leserbriefe, wenn nötig, in jedem Fall sinnwahrend gekürzt würden. Er ist der Meinung, dass der Beschwerdeführer daraufhin seinen Leserbrief hätte zurückziehen oder die Veröffentlichung unter diesen Umständen ausdrücklich hätte untersagen können. Dessen ungeachtet habe er dem Beschwerdeführer nach Erscheinen des Heftes vorgeschlagen, eine Gegendarstellung zu bringen, wenn er wirklich der Meinung sei, dass seine Aussage verfälscht worden sei. Diese Gegendarstellung sei dann auf Forderung des Beschwerdeführers sogar mit Abdruck des vorausgehenden Absatzes im folgenden Heft erschienen. (2000)