Leserbrief
Klarer Aufruf zur Gewalt und Verstoß gegen die Menschenwürde
Ein Boulevardblatt berichtet, dass der berüchtigste Sprayer der Stadt beim Zerkratzen der Glasscheibe einer Bushaltestelle erwischt worden sei. Einige Tage später veröffentlicht es einen Leserbrief, dessen Autor fürchtet, die Beseitigung der Schmierereien müsse entweder der Steuerzahler finanzieren oder könne sich in Fahrpreiserhöhungen niederschlagen. “Sollte ich diesen Herrn einmal bei einer seiner Sprayer- bzw. Kratzertätigkeiten erwischen”, schreibt er wörtlich, “bekommt er von mir so einen vor die Glocke, dass er in Zukunft beim Anblick einer Farbenabteilung oder einer Bushaltestelle von unheilbaren Angstneurosen befallen wird.” Ein Leser der Zeitung beschwert sich daraufhin beim Deutschen Presserat. Er hält die Veröffentlichung des Leserbriefes für eine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflichten und sieht darin ein Aufhetzen der Leserschaft. Die Rechtsabteilung des betroffenen Verlags teilt dem Presserat “der guten Ordnung halber” mit, dass sie von einer Stellungnahme in dieser Angelegenheit absieht. (1999)