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Sexualtherapie

Ein Diplom-Psychologe beschwert sich beim Deutschen Presserat über ihn betreffende Veröffentlichungen in zwei Zeitungen und einer Zeitschrift. Der Beschwerdeführer hatte einen Richter verklagt, der sich in einem Urteil negativ über den Psychologen geäußert hatte. Im Rahmen ihrer Berichterstattung über das gegen den Richter angestrengte Verfahren bezeichnet die Regionalzeitung die Aussagen in dem angegriffenen Urteil und den Vorwurf anderer Publikationen, der Psychotherapeut habe Frauen missbraucht, als “adäquate Äußerungen”. Der Betroffene rügt, dass die Berichterstattung über ihn einseitig, verzerrend und diffamierend sei. Er verweist auf Umstände, welche die erhobenen Vorwürfe entkräften sollen, insbesondere die Einstellung eines Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft mangels Tatverdachts, die Tatsache, dass er nicht vorbestraft sei, die Entschuldigung einer Kollegin ihm gegenüber wegen Weitergabe falscher Anschuldigungen und die Klarstellung einer Staatsanwältin zu Äußerungen, die diese gegenüber dem Richter gemacht hatte. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, dass sich über die eine oder andere Formulierung in ihrem Artikel zwar streiten lasse, die von ihr berichteten Fakten jedoch einer Überprüfung standhielten.