Unbewiesene Tatsachenbehauptung
Mitarbeiter einer Staatskanzlei sollen bevorstehende Razzia verraten haben
In Bericht und Kommentar informiert eine Regionalzeitung ihre Leser über den Verdacht, aus der Staatskanzlei des Landes könnten Informationen über die bevorstehende Durchsuchung eines vom Land geförderten Unternehmens an diese Firma weitergegeben worden sein. In diesem Zusammenhang nennt sie einen Medienmanager in der Staatskanzlei als möglichen Täter. Die Rechtsvertretung des erwähnten Beamten weist diesen Vorwurf in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat zurück. Die Zeitung habe Informationen aus einem zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels unbestätigten Vermerk, der auf Aussage eines fraglichen Zeugen zustande gekommen und der Redaktion zugespielt worden sei, ungeprüft veröffentlicht. Die Zeitung habe jegliche Sorgfalt vermissen lassen, indem sie die in dem Vermerk enthaltenen Aussagen nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft habe. Weiterhin wird kritisiert, dass sowohl in der Unterzeile des Berichtes als auch in dem Kommentar das Gerücht, das Unternehmen sei aus der Staatskanzlei gewarnt worden, als Tatsache hingestellt werde. Die Chefredaktion teilt mit, dem Vermerk eines in der Sache tätigen Untersuchungsausschusses sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass die in den Geschäftsräumen geplante Razzia verraten worden sei. Diese Feststellung werde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der erwähnte Zeuge habe in seiner Aussage vor der Staatsanwaltschaft die Staatskanzlei und namentlich den Beschwerdeführer bzw. dessen Umfeld als Quelle genannt. Darüber habe die Zeitung berichtet, nachdem sie sich zuvor über die Echtheit des Aktenvermerks sorgfältig informiert habe. Zugegebenermaßen habe sie sehr scharf kommentiert, was bei der Brisanz des Sachverhalts jedoch notwendig gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer geforderte Gegendarstellung habe man unverzüglich am folgenden Tag veröffentlicht. Insgesamt habe man dem Beschwerdeführer jede Möglichkeit geboten, seine Position öffentlich darzulegen. Diese Angebote seien jedoch abgelehnt worden. Des weiteren habe man in großer Aufmachung unter der Überschrift “Zeuge fiel unter Eid um” über die Vernehmung des Zeugen im Untersuchungsausschuss berichtet. (1999)