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Gerichtsberichterstattung

Ein Busfahrer steht vor Gericht. Er hatte zwei 17jährigen Mädchen Sinn und Zweck des »Nothammers« in Fensternähe erklärt. Als eines der Mädchen mit einem Hammer in den hinteren Teil des ansonsten leeren Busses entfleuchte, stieg der Mann hinterher, um das Sicherheitsgerät zurückzuholen. Dabei kam es zu Berührungen und Rangeleien, die das Gericht als Nötigung wertete und mit 60 Tagessätzen zu je 70 Mark ahndete. Die Lokalzeitung schildert den Fall und spricht in der Überschrift von einer »sexuellen Nötigung im Bus«. Als der Betroffene den Fehler reklamiert, erscheint ein weiterer Artikel, diesmal mit der Überschrift »Berührungen waren nur als Nötigung zu ahnden«. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat fordert der Anwalt des Verurteilten, dass eine Berichtigung deutlich und unmissverständlich sein müsse. Im zweiten Bericht der Zeitung fehle der deutliche Hinweis, dass der Zeitung in der ersten Berichterstattung ein Fehler unterlaufen sei. Die Redaktion betont, dass sie auf die Empfindlichkeiten der Menschen stets Rücksicht nehme. Im zweiten Beitrag sei unmissverständlich in der Hauptzeile der Überschrift auf die Urteilsfindung hingewiesen worden. Diese Vorgehensweise sei mit dem Beschwerdeführer telefonisch vereinbart worden. (1994)