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Foto eines Angeklagten

Die Augenpartie des Betroffenen wurde zu schmal abgedeckt

“Was passierte in den Nachhilfestunden?”, fragt eine Boulevardzeitung in der Schlagzeile ihres Berichts über eine Gerichtsverhandlung, in der einem 61jähriger Nachhilfelehrer der Vorwurf gemacht wird, er habe eine 9jährige Schülerin sexuell missbraucht. Dem Bericht ist ein Foto des Angeklagten beigestellt. Die Augenpartie des Betroffenen ist abgedeckt. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat beklagt sich der Mann über eine “manipulierte” Berichterstattung, die von dem “Opferanwalt” initiiert worden sei, um seinen Ruf gründlich und nachhaltig zu zerstören. Das Namenskürzel sei geeignet, ihn in seiner Kleinstadt sofort zu identifizieren. Er hält dies für einen unfairen Gefälligkeitsjournalismus, der sein Persönlichkeitsrecht verletze. Die Redaktion der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Der Beschwerdeführer verliere kein Wort über seine tatsächliche Verurteilung und die Berichterstattung darüber am folgenden Tag. Der Vorwurf, mit dem Rechtsvertreter des Kindes “Gefälligkeitsjournalismus” betrieben zu haben, weist die Redaktion zurück. Ausschließlich in der Redaktion werde entschieden, was und wie zu veröffentlichen sei. Außenstehende hätten darauf keinen Einfluss. Der Beschwerdeführer habe als Angeklagter keinen Anspruch, im Zusammenhang mit einem derartigen Strafvorwurf völlig anonym zu bleiben. (1999)