Ärztliches Standesrecht
Der Notdienst in einer Tierklinik ist Thema eines Zeitungsberichts. Die Autorin beobachtet den Tierarzt bei der Arbeit, beschreibt die Fälle; die er behandeln muss. Da kommt ein Pudel mit einem Tumor am Bauch, es folgt ein Dackel mit einer Magen-Darm-Infektion, schließlich wird eine Taube von den Qualen erlöst, die ihr eine Katze bereitet hat. So geht es den ganzen Tag. Der Beitrag erklärt, dass moderne Technik die Untersuchung erleichtert. Schon in der: Überschrift kommt es zum Ausdruck: »Ultraschallgerät macht zappelnde Pfoten der Welpen schon vor ihrer Geburt sichtbar«: Werbende Angaben über den Tierarzt enthält der Artikel nicht. Aber er nennt den Namen des Mannes. Dies ist der Anlass für die Landestierärztekammer, sich beim Deutschen Presserat zu beschweren. Der Arzt habe der Zeitung zur Auflage gemacht, dass sein Name nicht erwähnt werden dürfe. Der Redaktionsleitender Zeitung habe sich über diesen Wunsch hinweggesetzt. Durch die Verhaltensweise der Zeitung habe der Arzt als Kammermitglied einen objektiven Tatbestand der Berufsordnung erfüllt, welcher durch ein berufsgerichtliches Verfahren geahndet werden müsse. Mitgliedern der Kammer sei es nach den Satzungsvorschriften der Berufsordnung nämlich verboten;' Werbung zu betreiben. Die Zeitung bleibt dabei: Der Name des Arztes sei nicht gegen den ausdrücklichen Wunsch des Betroffenen gefallen. Auch das Foto, das den Arzt bei der Arbeit zeigt, sei nicht ohne dessen Einwilligung aufgenommen worden. (1994)