Geschäftspraktiken
Betrügerische Auftragsformulierungen werden nicht bewiesen
“Keiner will das Zeug” schreibt eine Zeitschrift über das Geschäft mit Wasserkissen und Luftfiltern. Sie berichtet u.a. über zweideutige Auftragsformulierungen, die vermutlich betrügerischer Art seien. Die Zeitschrift nennt dabei eine Firma, welche dieses Absatzsystem, das bereits zwei Dutzend Staatsanwaltschaften beschäftige, praktiziere. Als Beispiel für die Geschäftspraktiken dieser Firma wird ein Unternehmen angeführt, das eine Bestellung von Filtergeräten für rund 20.000 D-Mark getätigt, aber eine Rechnung über rund 200.000 D-Mark erhalten habe. Der Anwalt der kritisierten Firma wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Artikel suggeriere, dass seine Mandantin mehr Ware in Rechnung stelle als diese in Auftrag gegeben habe. Damit würde ihr Betrug unterstellt. Der Beispielfall sei frei erfunden. Als Beweis dafür legt er Originalvereinbarungen zwischen beiden Firmen vor. Weiterhin moniert der Anwalt, dass die Zeitschrift eine Gegendarstellung nicht abgedruckt hat. Die Rechtsabteilung des Verlags teilt mit, die Redaktion bleibe bei ihrem Vorwurf. Der Filterlieferant habe sich im deutschsprachigen Raum einen äußerst zweifelhaften Ruf erworben, was dadurch belegt werde, dass sich zahlreiche Gerichte im In- und Ausland mit den unseriösen Machenschaften des Unternehmens beschäftigen. Als Beweis dafür legt die Rechtsabteilung eine Aufstellung der Gerichtsurteile gegen die Beschwerdeführerin vor, der die Klageschrift der zitierten Bestellfirma entnommen ist. Der vom Beschwerdeführer als “frei erfunden” bezeichnete Fall sei in der Zeitschrift richtig beschrieben worden. Der Geschäftsführer der Abnehmerfirma habe ursprünglich Waren im Gesamtwert von rund 24.000 Schweizer Franken bestellt. Darauf hätten ihn Mitarbeiter des Lieferanten überzeugt, dass er zusätzlich noch einige “Montageteile” benötige. In der Annahme, dass diese Teile den Gesamtpreis nicht unverhältnismäßig in die Höhe treiben, habe er den Auftrag unterzeichnet. Dieser enthielt lediglich Mengenangaben nebst Einzelpreisangaben. Eine Gesamtsumme wurde nicht ausgewiesen. Erst als der Auftrag nach Rückkehr des Geschäftsführers an den Firmensitz nachgerechnet wurde, ergab sich die Summe von rund 284.000 Franken. Dies bedeutete, dass die “nötigen Montageteile” einen Gesamtwert von 260.000 Mark ausmachten. (1996)