Vorverurteilung eines mutmaßlichen Raubmörders
Überschrift stellt unbestätigte Vermutung als bewiesene Tatsache dar
Der Betreiber einer Lottoschein-Annahme fällt einem brutalen Raubmord zum Opfer. Seine Ehefrau wird schwer verletzt. Die Polizei fahndet nach den beiden Tätern. Einer wird gefasst, der andere ist noch flüchtig. So berichtet es ein Boulevardblatt. In seinem ersten Artikel über den Fall heißt es, der Raubmord sei jetzt geklärt. In einem Foto wird der 27jährige gezeigt, der unter Mordverdacht verhaftet wurde. Die Zeitung nennt seinen vollen Namen und erläutert, wie er seiner Freundin die Tat gestanden habe, dass er das Geständnis bei der ersten Vernehmung offenbar wiederholte, dann jedoch einen anderen bezichtigte. In der Bildunterzeile eines zweiten Artikels wird festgestellt: “Er ist einer der Täter”. Der Anwalt des Betroffenen schaltet den Deutschen Presserat ein. Namensnennung, Abbildung und die Behandlung als Täter seien angesichts des noch laufenden Ermittlungsverfahrens nicht gerechtfertigt. Die Zeitung räumt ein, ihre Veröffentlichung sei ein Vorgriff auf das demnächst stattfindende Strafverfahren. In einer Unterlassungserklärung habe sich der Verlag verpflichtet, den Beschwerdeführer im schwebenden Ermittlungs- und Gerichtsverfahren bis zur Verurteilung als Täter nicht als solchen zu bezeichnen und ihn bis zur Anklageerhebung oder anderer gleichartiger Erklärungen des Staatsanwaltschaft in der Berichterstattung nicht mit vollem Namen zu erwähnen. Damit sei der Inhalt der Beschwerde im Sinne von Ziffer 13 des Pressekodex aus der Welt geschafft. In der vorherigen Berichterstattung kann der Verlag keinen Verstoß gegen den Pressekodex erkennen. Der Verdächtige habe seine Tat der Freundin gegenüber gestanden und dieses Geständnis gegenüber der Polizei wiederholt. Die Überschrift des Artikel habe den Tatsachen entsprochen. Zudem sei in der Fotozeile von einem Mordverdacht die Rede gewesen. (1998)