Namensnennung bei Industriespionage
Vorwürfe gegen einen Beschuldigten sind nicht schwerwiegend
Unter der Überschrift „Verrat unter Freunden“ berichtet eine Wochenzeitung über das Ausforschen einer Windenergieanlage durch drei angebliche Industriespione. Die drei Personen werden namentlich genannt. In einer Passage des Textes heißt es: „Das Spionagetrio ging in die Bodenstation, setzte das Sicherheitssystem außer Kraft und rief, nachdem ein Code eingegeben wurde, Displays ab. Dann stellten sie die Maschine ab. Die 40 Meter großen Rotorblätter kamen zum Stehen. Jetzt erst wagten die drei den Aufstieg zur Kabine an der Spitze des Windrades, dort, wo sich das Herzstück der E-40 befindet. ‚Wir verbrachten über 60 Minuten da oben, redeten über die Maschine und machten Fotos‘.“ Einer der drei, Physiker und Meteorologe, legt den Bericht dem Deutschen Presserat vor. Er ist der Ansicht, dass die Nennung seines Namens nicht gerechtfertigt war. Zudem habe er keine Gelegenheit zu einer Stellungnahme erhalten. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält die Namensnennung für zulässig. Bereits drei Jahre zuvor sei der Beschwerdeführer in zwei Artikeln einer Lokalzeitung der Region mit vollem Namen genannt worden. Der Betroffene habe sich zu einer der beiden Veröffentlichungen mit einer Gegendarstellung unter vollem Namen geäußert. Im übrigen werde er auch in dem Buch „Marktplatz der Diebe“ von Udo Ulfkötte namentlich erwähnt. Darüber hinaus habe der Autor des Textbeitrages vor dessen Veröffentlichung im Fernsehen einen Beitrag publiziert, in dem er den Beschwerdeführer vor der Kamera zu den Vorwürfen gegen ihn befragt. Der Beschwerdeführer habe zwar nicht Stellung nehmen wollen, aber gegen seine Befragung aber auch nichts unternommen. Da der Autor des Zeitungsartikels mit dem des Fernsehbeitrages identisch sei, hätte der Beschwerdeführer somit auch Gelegenheit zu einer Stellungnahme gehabt. Von einer einseitigen Berichterstattung könne daher keine Rede sein. (1999)