Kontaktanzeige gefälscht
Eine Zeitschrift veröffentlicht die Kontaktanzeige einer Frau, die mit vollem Namen und der Adresse genannt wird. Die Betroffene ist ahnungslos. Offenbar hatte ein Unbekannter den Anzeigen-Bestell-Coupon ausgefüllt, die Unterschrift gefälscht und den Coupon bei der Zeitschrift eingereicht. Nach Veröffentlichung der Anzeige erhält die Frau entsprechende Briefe. Sie erstattet Anzeige gegen Unbekannt wegen Beleidigung und übler Nachrede. Die Staatsanwaltschaft muss das Verfahren jedoch einstellen, da der für die Anzeige eingesandte Coupon nicht mehr auffindbar ist und somit kein Täter ermittelt werden kann. Daraufhin wendet sich die Frau an den Deutschen Presserat. Ihr Standpunkt: Seriöse Presseorgane lassen sich - sofern sie derartige Anzeigen mit Anschriften überhaupt veröffentlichen - eine Kopie des Personalausweises vorlegen, um auf diese Weise einem Missbrauch vorzubeugen. Der Verlag bedauert den Vorfall, entschuldigt sich bei der Beschwerdeführerin und kündigt einen »gerechten Ausgleich für den erlittenen Schaden« an. Trotz intensiver Bemühungen kann der Verlag den Bestellcoupon nicht mehr finden. Alle Coupons sind sorgfältig aufbewahrt - nur dieser nicht. Bei jedem Vorgang wird überprüft, ob die Unterschrift mit dem Absender auf dem Bestellschein übereinstimmt. Eine Überprüfung der Identität des Absenders, z B. durch die Kopie des Personalausweises, - so die Einlassung der Zeitschrift - ist bei der Masse der Einsendungen nicht möglich. (1991)