Geschäftsgebaren eines Bankdirektors
In mehreren Artikeln äußert eine Regionalzeitung den Verdacht, dass der Direktor einer Bank sehr enge Kontakte zu Immobilienhändlern der Region hat, dass er diese Firmen steuert und möglicherweise als Privatmann finanziellen Gewinn aus deren Geschäften zieht. In einem der Beiträge behauptet die Zeitung u.a., dass die Frau des Bankdirektors finanzielle Vorteile durch die Nutzung eines Fahrzeuges erlange, das lediglich formal als Dienstwagen einer anderen Firma zugelassen sei. Die Frau erstattet daraufhin Strafantrag. Die Staatsanwaltschaft stellt aber die Ermittlungen bis zum Abschluss eines gegen den Ehemann laufenden Ermittlungsverfahrens vorläufig ein. Die Zeitung druckt eine Gegendarstellung ab. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat legt die Betroffene eine Kopie des Kraftfahrzeugbriefes vor, der sie als Halterin des fraglichen Fahrzeuges ausweist. Zwar habe sie das Fahrzeug zuvor von der im Artikel genannten Firma gemietet, jedoch seien ihr daraus keine finanziellen Vorteile erwachsen. Dies begründet sie damit, dass in der von ihr gezahlten Miete für das Fahrzeug die Kosten für Steuern und Versicherung enthalten gewesen seien. Außerdem sei der Neupreis des Wagens geringer gewesen als in dem Artikel der Zeitung angegeben. In diesem Zusammenhang legt die Beschwerdeführerin Unterlagen vor, nach denen der Neupreis im Januar 1991 ca. 110.000 D-Mark, der Verkaufspreis im Februar 1997 rund 46.000 D-Mark betrug. Die Frau fühlt sich als Opfer einer gegen sie und ihren Mann lancierten Pressekampagne und sieht ihre Privatsphäre durch das Vorgehen der Zeitung verletzt. Die Chefredaktion der Zeitung weist den Vorwurf einer Pressekampagne zurück. Sie berichte fortlaufend lediglich über den Verdacht, der Ehemann der Frau nutze seine berufliche Position als Bankdirektor, ein “Geflecht” von Bau- und Immobilienfirmen zu dirigieren und daraus private finanzielle Vorteile zu ziehen. Zu diesem “Geflecht” gehöre auch die Firma, auf die das Fahrzeug der Ehefrau zwischenzeitlich zugelassen gewesen sei. Die Nutzung dieses Autos durch die Beschwerdeführerin sei daher ein “Mosaikstein im Gesamtbild” gewesen. Die falsche Bezeichnung von Typ und Preis des Autos erklärt die Chefredaktion damit, dass die Ehefrau auf die Frage, ob sie ein Mercedes-Coupé fahre, geschwiegen habe. Es sei daraufhin der Preis eines Coupés unterstellt worden. Im übrigen habe die Beschwerdeführerin noch im April 1997 erklärt, dass sie das Fahrzeug gemietet habe, obwohl sie schon Halterin gewesen sei. Diesen Widerspruch habe die Redaktion aufklären wollen.