Nachrichtenbearbeitung
Ein Kommunalpolitiker beanstandet die Berichterstattung seiner Lokalzeitung über eine Podiumsdiskussion und bittet den Deutschen Presserat zu prüfen, ob »dieses Gemisch von Nachrichtenverbreitung, Stellungnahme, Kritik und Büttenrede im Sinne der Meinungsbildung ist, an der die Presse mitwirkt«. Auch ein Bericht über eine Ratssitzung ist ihm Anlass zu fragen, ob »die Meinungsbildung durch die Presse so aussehen soll«. Schließlich veranlasst ihn ein dritter Artikel über eine Anfrage im Rat mit der Überschrift »Stadtverordneter ließ Kinderspielplatz sperren « zu der Bitte um Prüfung, ob durch die Wahl der Überschrift und durch den ersten Satz des Redakteurs (»Einer telefonischen Mitteilung des Stadtverordneten ... aus. . an die Kindergartenaufsicht beim Landschaftsverband in ... verdanken es die Kinder von ..., dass sie den Kinderspielplatz am Kindergarten nicht mehr benutzen dürfen, wenn sie nicht in diesen Kindergarten gehen. «) u. a. das Berufsethos des Journalisten verletzt wurde. (1986)