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Verdeckte Recherche

Ein Autoverkäufer schaltet unter Chiffre und Pseudonym in einer Zeitschrift ein Inserat. Darin bietet er kostenlos eine Orgasmusschule an. Daraufhin erreicht ihn der Hilferuf einer jungen Frau, der zu einem Schriftwechsel und einem Treffen führt. Die Klientin unter falschen Namen ist in Wirklichkeit Mitarbeiterin der Zeitschrift, die die Ergebnisse ihrer verdeckten Recherche in einem Beitrag unter der Überschrift »Windige Sexgeschäfte: Die schnelle Mark?« verwertet. Über ihren »Nachhilfelehrer« schreibt sie: »Ein windiger Geschäftsmann, der wissen will, wie es besser geht... bietet Hilfe speziell für Frauen und Paare in Form einer Orgasmusschule an.« Unter Namensnennung teilt die Journalistin mit, der junge Mann versuche unter Decknamen, seine autodidaktischen Künste an die Frau zu bringen. Ein zivilgerichtliches Verfahren endet mit einem Vergleich: Der Betroffene erhält ein Schmerzensgeld in Höhe von 4000 Mark. Der durch die Veröffentlichung bloßgestellte Mann wendet sich auch an den Deutschen Presserat. Die Zeitschrift habe es zugelassen, dass sich ihre Mitarbeiterin unter einem Pseudonym mit ihm getroffen und dann - ohne dies Offenzulegen - aus dem geführten Briefwechsel und dem Gespräch in unerlaubter Weise öffentlich berichtet habe. Die Zeitschrift erklärt, nur durch die von der Autorin gewählte Methode sei es möglich gewesen, windige Dienstleistungen des Beschwerdeführers aufzudecken. Der Betroffene habe, als er mit einer obskuren Orgasmusschule an die Öffentlichkeit ging, damit rechnen müssen, dass solch unseriöse Geschäftspraktiken in der Presse Gehör finden würden und dass er zur Person öffentlichen Interesses werden könnte. (1994)