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Gerichtsbericht verweist auf die Gründe für einen Freispruch

Der Initiator einer „Klagemauer“, spektakuläres Ereignis vor dem Dom einer deutschen Großstadt, steht wegen Widerstandes gegen Polizeibeamte vor Gericht. Der Aktivist für die Rechte der Obdachlosen wird wegen möglicher Schuldunfähigkeit freigesprochen. Eine Zeitung am Ort berichtet über den Verlauf des Verfahrens und sein Ergebnis: „Der Freispruch war nur zweiter Klasse“. Im zweiten Artikel wird der Richter zitiert, der auf das Gutachten eines renommierten Psychiaters und Neurologen verweist, welcher den Angeklagten während der Hauptverhandlung beobachtet und Zweifel an seiner Schuldfähigkeit geäußert habe. Durch ein Zeitungsinterview sei der Richter darauf aufmerksam geworden, schreibt die Zeitung, dass der Betroffene 1978 wegen Auffälligkeiten in seinem Verhalten einige Tage zwangsweise im Landeskrankenhaus untergebracht war. Eine Bürgerinitiative, die dem Angeklagten 1998 einen Friedenspreis verliehen hatte, wehrt sich in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat gegen die „unverantwortliche und diffamierende Berichterstattung“ der Zeitung. Sie hält die beiden Artikel für einen Rufmord an dem Betroffenen und eine gleichzeitige Vorverurteilung. „Experten“ seien zu dem Ergebnis gekommen, bei dem Angeklagten handele es sich um eine psychisch abnorme Persönlichkeit. Das Gegenteil sei richtig: In der Verhandlung vor dem Amtsgericht sei auf ein Gutachten aus dem Jahre 1976 Bezug genommen worden, das eindeutig zu dem Schluss gekommen sei, die geistige Fähigkeit des Mannes und damit seine Schuldfähigkeit seien keineswegs eingeschränkt. Eine psychiatrische Untersuchung habe weder in dem aktuellen Gerichtsverfahren noch damals stattgefunden, noch sei ein Beschluss hierzu gefasst worden. Der Verlag ist der Ansicht, die Zeitung habe den Pressekodex in allen Punkten eingehalten. Weder könne die Namensnennung beanstandet noch der Vorwurf einer Vorverurteilung erhoben werden. Das Gericht habe klargestellt, dass es den Tatvorwurf als gegeben ansehe, doch den Angeklagten wegen möglicher, nicht abschließend geprüfter Zweifel an der Schuldfähigkeit freispreche. Auf Anfrage des Presserats erklärt der Präsident des mit dem Fall befassten Amtsgerichts, der von ihm zu Rate gezogene Gutachter habe seinerzeit Zweifel an der strafrechtlichen Verantwortung des Betroffenen geäußert. Dem Gutachter hätten in früheren Zeiten erstellte psychiatrische Gutachten, namentlich auch eine Krankenakte des Landeskrankenhauses vorgelegen. Und zwar sei im Jahre 1978 eine zwangsweise Unterbringung des Mannes mit der Diagnose „Verdacht auf querulatorische Psychose“ erfolgt. Die erstellten Gutachten hätten zwar eine entsprechende Persönlichkeitsstörung bejaht, jedoch eine Einschränkung der Schuldfähigkeit ausgeschlossen. Insoweit sei der Gutachter zu dem Ergebnis gekommen, dass die damalige Bewertung unter heutigen Gegebenheiten der Überprüfung bedürfen. Zu einer neuerlichen Untersuchung sei es aber nicht gekommen, da der Betroffene seine Mitwirkung verweigert habe. Wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit sei daher auf Freispruch erkannt worden. (1999)