Stasi-Mitarbeit
Neues Gutachten der Gauck-Behörde über Gregor Gysi gibt es nicht
Unter der Überschrift “Neue Indizien” berichtet ein Nachrichtenmagazin im Dezember 1997, dass der Immunitätsausschuss des Bundestags den PDS-Gruppenchef Gregor Gysi mit einer neuen Indizienkette zum Vorwurf einer inoffiziellen Mitarbeit für die Stasi konfrontieren will. Im Inhaltsverzeichnis wird der Beitrag mit “Gauck: Neues Gutachten über Gysi” angekündigt. Der Pressesprecher der PDS legt daraufhin Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Er erklärt, dass es weder ein neues Gutachten noch neue Indizien gebe, da keine neuen Unterlagen der Gauck-Behörde vorlägen. Die Inhaltsangabe und die Überschrift des Beitrags seien eine glatte Lüge. Des weiteren gebe es auch keinen Bericht – nicht einmal einen Berichtsentwurf – des Ausschusses und mithin auch keine Aussage des Ausschusses hinsichtlich einer Bewertung der Unterlagen. Das einzige, das existiere, sei ein Teilentwurf eines SPD-Abgeordneten, den dieser selbst in einem Anschreiben als “ersten Textentwurf” bezeichne. Somit sei die Auffassung eines einzelnen Abgeordneten als Auffassung des Ausschusses bzw. des Bundestages dargestellt worden. Bei allen Entwürfen oder Teilentwürfen für einen Bericht, die dem Immunitätsausschuss vorlägen, handele es sich um Entwürfe einzelner Abgeordneter, von denen keiner bis heute Gegenstand von Beratungen, geschweige denn einer Meinungsbildung im Ausschuss gewesen sei. Die Rechtsabteilung des Magazins hält die Beschwerde für obsolet, da der Bundestagsausschuss im Prüfungsverfahren eine inoffizielle Tätigkeit von Gysi für das DDR-Ministerium für Staatssicherheit inzwischen als erwiesen festgestellt habe. Darüber habe die Zeitschrift im März 1998 berichtet, ohne dass Gysi dagegen rechtliche Schritte angekündigt oder eingeleitet hätte. Der jetzt vorliegende offizielle Bericht des Immunitätsausschusses sei nahezu wörtlich identisch mit dem im Dezember vorliegenden Entwurf, der in dem angegriffenen Artikel des Magazins behandelt worden sei. Lediglich die Ankündigung im Inhaltsverzeichnis sei nicht völlig zutreffend. Dies liege aber zum einen daran, dass im Inhaltsverzeichnis notwendigerweise verkürzt werden müsse, zum anderen daran, dass die Schlussredaktion der Zeitschrift und nicht der einzelne Autor des jeweiligen Artikels das Inhaltsverzeichnis formuliert. Nicht unzutreffend sei auch die Darstellung, dass der Entwurf des Berichts des zuständigen Ausschusses vorliege. Da der erwähnte SPD-Abgeordnete genau für diesen Textbereich zuständig sei, der Ausschuss diesen Textbaustein dann auch in seinem vorläufigen Entwurf und schließlich auch in seinen endgültigen Bericht wörtlich übernommen habe, werde Gysi hierdurch in keiner Weise in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Auch ein Rufmord liege nicht vor. (1997)