Opferschutz
Detaillierte Angaben über die Mutter eines missbrauchten Kindes
Ein 46-jähriger Mann steht wegen sexuellen Missbrauchs eines fünfjährigen Jungen vor Gericht. Die Zeitung am Ort berichtet darüber, schildert die Umstände der Tat. Sie erwähnt, dass die Mutter zur Zeit der Tat einen Verkaufsstand auf einem Flohmarkt hatte. Sie nennt das Alter der Mutter, die Zahl ihrer Kinder und ihren Wohnort. Die Rechtsvertretung der Frau macht in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat geltend, dass durch die Vielzahl der detaillierten Angaben Mandantin und Sohn identifizierbar werden. Dies sei eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Die Chefredaktion des Blattes erklärt, man habe im Sinne einer umfassenden und klaren Berichterstattung den Ort des Missbrauchs nennen müssen. Ob es notwendig war, auch den Wohnort der Betroffenen zu nennen, könne man aus heutiger Sicht verneinen. Da aber der Wohnort außerhalb des Verbreitungsgebiets der Zeitung liege, müsse man bezweifeln, dass der Familie durch die Ortsnennung ein Schaden entstanden sei. (1997)