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Wahrheitsgehalt

Lawinenunglück in den Tiroler Bergen: Ein deutscher Industrieller, zwei seiner Kinder und ein Freund werden unter sieben Meter Schnee begraben. Eine Boulevardzeitung berichtet in großer Aufmachung über die Tragödie. Auf der Titelseite befindet sich ein Foto des verunglückten Konzernchefs sowie die Aufnahme eines offensichtlich Toten im Leichensack. Ein Angehöriger der Familie bemängelt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat das Foto des Toten im Leichensack. Es verletze in menschenverachtender Weise die Gefühle der Angehörigen und die Würde des Toten. Auch die Behauptung im Text, der Verunglückte habe »steif gefroren« im Lawinenschnee gelegen, sei mit der Achtung der Menschenwürde nicht vereinbar. Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die Formulierung »Niemand soll die Gesichter der Lawinen-Opfer sehen - es sind keine Gesichter mehr«. Er berichtet, dass er nach dem Unglück die Toten aufgebahrt gesehen habe und diese keineswegs entstellt gewesen seien. Schließlich beklagt er die Veröffentlichung der Bilder zweier weiterer Opfer und einer überlebenden Tochter der Familie. Die Redaktion ist sich keiner Schuld bewusst. Die Leiche im Sack sei verhüllt gewesen. Dies sei auch in der Unterschrift zum Bild erläutert worden. Die Behauptung, die Leichen seien »steif gefroren« gewesen, treffe zu. Nach der Bergung hätten sie über Nacht am Unfallort liegen gelassen werden müssen. Eine Nachrecherche habe ergeben, dass die Information, wonach die Gesichter der Lawinen-Opfer entstellt gewesen sein sollen, falsch war. Zu dem Zeitpunkt der Berichterstattung habe aber die Familie bereits gewusst, dass die Gesichter nicht entstellt wären. Die Veröffentlichung der Fotos sei zulässig gewesen. (1993)