Privatfotos einer Geliebten
Presserat verneint öffentliches Interesse an einem Abdruck
Unter der Überschrift „Aufstieg einer Service-Kraft“ berichtet eine Zeitschrift in großer Aufmachung über den Seitensprung eines bekannten TV-Produzenten, die Trennung von seiner Ehefrau, einer bekannten Schauspielerin, und die neue Liaison des Mannes mit der Rivalin, einer Brezelverkäuferin. Der Beitrag ist u.a. mit privaten Urlaubsfotos illustriert. Eines der Bilder zeigt die junge Geliebte mit entblößtem Oberkörper. Ein Jurist sieht das Privatleben der Frau dadurch an den Pranger gestellt und legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Rechtsabteilung des Verlages stimmt dem Beschwerdeführer zu, dass der Artikel – jedenfalls unter Zugrundelegung der derzeit bekannten Faktenlage – nicht die Anforderungen der Ziffer 8 des Pressekodex erfülle. Doch sei der Beitrag nur einer unter vielen gewesen, die sich mit der Privatsphäre der betroffenen Frau befasst hätten. Sollte der Zeitschrift eine Rüge erteilt werden, müsste diese auch gegenüber vielen anderen deutschen Medien ausgesprochen werden. Allein eine deutsche Boulevardzeitung habe dem Thema siebzehn Artikel gewidmet, darunter sieben Aufmacher. Das Privatleben der jungen Frau habe somit bereits im Mittelpunkt der allgemeinen Berichterstattung gestanden, als der beanstandete Artikel erschienen sei. Dieser Umstand habe die Redaktion veranlasst anzunehmen, dass das öffentliche Interesse an Informationen über die Herkunft der Betroffenen höher einzustufen sei als ihr Recht auf Privatsphäre. Auch nach Erscheinen des Beitrages habe die Berichterstattung über das Ehepaar und die Geliebte des Ehemannes angehalten. (2002)