Namensnennung bei Streit mit Behörden
Zeitung zitiert aus dem Brief einer Hauseigentümerin an den Bürgermeister
Eine Lokalzeitung berichtet über die Streitigkeiten zwischen der Eigentümerin eines Wochenendhauses und der zuständigen Gemeinde in Fragen eines Bebauungsplans. Geht es nach dem Landkreis, schreibt die Zeitung, dann muss die Frau ihr Wochenendhaus zumindest teilweise wieder abreißen, weil es den rechtlichen Vorschriften nicht entspricht. Lediglich eine Änderung des Bebauungsplanes könnte die Häuslebauerin noch retten, habe die Bezirksregierung ihr im Widerspruchsbescheid mitgeteilt. Aber da wollten die Lokalpolitiker nicht mitspielen. Das Votum im Ortsrat sei einstimmig: Der Bebauungsplan solle nicht geändert werden. In dem Beitrag werden der volle Name der Frau und die Straße genannt, in der das Wochenendhaus steht. Zudem wird in dem Artikel aus einem Brief der Betroffenen an den Bürgermeister zitiert. Die Frau kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass ihr Name und ihre Adresse genannt wurden. Nach ihrer Ansicht war auch der Abdruck eines Auszuges aus ihrem Brief an den Bürgermeister nicht gerechtfertigt. Die Rechtsabteilung des betroffenen Verlages entgegnet, dass nicht die Anschrift der Beschwerdeführerin, sondern lediglich der Standort ihres Wochenendhauses erwähnt worden sei. Sie wohne nämlich nicht in dem Wochenendhaus, sondern in einem anderen Ort. In der Sitzung des Ortsrates sei der gesamte Schriftwechsel zwischen der Frau und der Gemeinde bzw. dem Landkreis unter Nennung des vollständigen Namens an alle in der Sitzung anwesenden Bürger verteilt worden. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin in der Sitzung selbst zu Wort gemeldet und eine Stellungnahme abgegeben. Die Namensnennung und die Bekanntgabe des Standorts des Hauses seien nach Auffassung der Regionalredaktion auch deshalb zulässig gewesen, weil die Frau und ihr Wochenendhaus durch diverse Gerichtsverfahren seit Jahren stadtbekannt seien. Zudem sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf Änderung des Bebauungsplans von öffentlichem Interesse, da sich – bei entsprechender Genehmigung – die Bebauungsmöglichkeiten erheblich erweitern würden und dies Auswirkungen auf das gesamte Wochenendhausgebiet hätte. (1999)