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Richtigstellung

Foto eines Unbeteiligten in einem Bericht über die Folgen einer Drogenrazzia

Eine Regionalzeitung berichtet auf ihrer Seite Kreisrundschau über eine Anordnung der Stadtverwaltung, nach einer Drogenrazzia der Polizei eine Diskothek zu schließen. Dem Beitrag beigestellt ist ein Foto, das den Besitzer der Diskothek und einen seiner Mitarbeiter namens Toni zeigt. Auf Betreiben des angeblichen Mitarbeiters teilt die Zeitung drei Tage später ihren Lesern in einer Notiz mit, dass Toni nicht, wie berichtet, Mitarbeiter der Diskothek, sondern dort lediglich mit der Produktion von Videoclips beschäftigt sei. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat kritisiert der Gast der Diskothek, dass er nicht über die Verwendung des Fotos im Rahmen einer Berichterstattung über die Schließung der Diskothek unterrichtet worden sei. Die von der Zeitung veröffentliche Notiz mit der Richtigstellung sei nicht ausreichend. Der durch den Artikel erweckte Eindruck, er habe etwas mit der Drogenrazzia zu tun, sei falsch. Der mit der Berichterstattung befasste Redakteur der Zeitung erklärt, er sei einen Tag nach der Schließung der Diskothek dorthin gefahren. Der Disco-Chef habe sich nach einem Interview bereitwillig fotografieren lassen. Er habe den Beschwerdeführer als Mitarbeiter vorgestellt und gefragt, ob er nicht mit auf das Zeitungsfoto wolle. Da die Diskothek für den normalen Publikumsverkehr geschlossen war und es an diesem Tag nur ein Thema, nämlich die Drogenrazzia, gegeben habe, sei er davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer gewusst habe, in welchem Zusammenhang das Foto in der Zeitung erscheinen werde. Am Erscheinungstag sei der Beschwerdeführer in der Redaktion erschienen und habe sich über die Bildunterschrift beklagt. Darin werde er als Mitarbeiter der Diskothek bezeichnet, was jedoch falsch sei. Er wünsche eine Richtigstellung, da er beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet sei. Diese Richtigstellung habe die Zeitung am nächsten Tag veröffentlicht. Daraufhin sei der Mann wiederum in die Redaktion gekommen mit dem Ansinnen, dass ein Foto von ihm veröffentlicht werde, aus dem hervorgehe, dass er mit der Drogenrazzia nichts zu tun habe. Sein Argument sei gewesen, dass er sich in der Stadt nicht mehr blicken lassen könne. Sein Gesicht werde jetzt mit Drogen in Verbindung gebracht. Die Zeitung habe angeboten, das Bild auf einer Lokalseite in der Stadt zu bringen, in der er lebe und in der man ihn kenne. Auf dieses Angebot sei er jedoch nicht eingegangen. Er wollte, dass das Foto auf der Seite Kreisrundschau erscheine. Dieses Ansinnen habe die Redaktion jedoch abgelehnt, woraufhin der Beschwerdeführer eine schriftliche Gegendarstellung eingereicht habe. Nach Absprache mit der Chefredaktion sei diese Gegendarstellung dann abgelehnt worden. (1999)