Namensnennung
Eine Lokalzeitung berichtet unter der Überschrift »Geschäfte mit dem Menschenhass« über zwei Geschäftsinhaber, die Tonträger mit rechtsextremistischem und neonazistischem Inhalt produziert und, vertrieben haben sollen. In dem Beitrag werden die Beschuldigten mehrfach namentlich genannt. In einem Kommentar zu dem Artikel unter der Überschrift »Braune Soße« wirrt festgestellt: »Das sind keine Bubenstreiche. Und dahinter stecken gefährliche Volksverhetzer. Ob sie nun aus Überzeugung oder möglicherweise aus reiner Gewinnsucht Rechtsextremes verbreiten.« Einer der Betroffenen nimmt die mehrfache Nennung seines Namens zum Anlag einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Der Ausdruck »gefährliche Volksverhetzer« stelle eine Vorverurteilung zum Zeitpunkt eines laufenden Strafverfahrens dar. Die Redaktion sieht in der Formulierung eine Meinungsäußerung zur Gefährlichkeit des Rechtsradikalismus generell, nicht jedoch eine Vorverurteilung im einzelnen. Die Zeitung räumt ein, dass es nicht zwingend geboten gewesen wäre, den Namen des Verdächtigen zu nennen.(1993)