Hinweis auf Familienangehörige
Meldung über schießwütigen Polizisten bezieht den Vater des Täters ein
Eine Nachrichtenagentur meldet, dass ein deutsches Mitglied der im Kosovo eingesetzten internationalen Polizei vermutlich in betrunkenem Zustand Schüsse aus seiner Dienstpistole abgefeuert habe. In dem Beitrag wird erwähnt, dass es sich bei dem Polizeibeamten um den Sohn des Leiters der Polizei in einem bestimmten Regierungsbezirk handele. Der Sprecher des zuständigen Innenministeriums wird dahingehend zitiert, dass der Vater die Ermittlungen in diesem Fall natürlich nicht führen werde. Ein Leser legt dem Deutschen Presserat Artikel aus verschiedenen lokalen und regionalen Tageszeitungen vor, welche die Agenturmeldung übernommen haben. Eine der Zeitungen nennt sogar den vollständigen Namen des Vaters. Der Leser beschwert sich aber ausschließlich über die Berichterstattung der Agentur. Er ist der Ansicht, dass die ausdrückliche Nennung des Vaters des Polizisten denunziatorisch sei und den Verdacht aufkommen lasse, die Sippenhaft sei wieder auf dem Vormarsch. Die Chefredaktion der Agentur betont, sie habe den Namen des Vaters nicht genannt, obwohl ein Zusammenhang mit dem Vater des Beschuldigten insoweit bestehe, dass dieser eventuell die internen Ermittlungen hätte leiten können oder müssen. Im konkreten Fall sei die Nennung richtig gewesen, um einer möglichen Interessenkollision innerhalb der Behörde vorzubeugen und somit dem Kontrollauftrag der Presse gerecht zu werden. Die Agentur zitiere in diesem Zusammenhang ausdrücklich den Sprecher des Innenministeriums, der darauf hinweise, dass der Vater natürlich nicht die Ermittlungen führen werde. Nach Richtlinie 8.1 Abs.3 dürften Namen von Familienangehörigen, die mit dem jeweiligen Vorfall nichts zu tun haben, nicht genannt werden. Dies bedeute jedoch, dass auch Ausnahmen möglich seien. Eine solche Ausnahme liege im konkreten Fall vor, da der Vater mit dem Geschehen insofern zu tun gehabt habe, da er nach den Dienstvorschriften für die interne Aufklärung zuständig gewesen sei. Da er diese auf Grund der verwandtschaftlichen Beziehung jedoch nicht leiten könne, sei er nicht mehr nur unbeteiligter Elternteil, sondern durch seine dienstliche Stellung im weiteren Sinne an dem Vorgang beteiligt. Der Ruf des Vaters werde durch den Bericht nicht geschädigt. Zwar handele es sich um einen Grenzfall, im Hinblick auf die besondere Konstellation jedoch um einen sinnvollen Beitrag zur umfassenden Information des Lesers, der nicht gegen Ziffer 8 des Pressekodex verstoße. (2000)