Sinnentstellung
Öffentlichkeit nicht auf Wunsch des Bürgermeisters ausgeschlossen
Wie eine Lokalzeitung berichtet, hat der Landrat den Ausschluss der Öffentlichkeit beim Abwahlverfahren gegen den Bürgermeister der Stadt für nichtig erklärt. Die Idee, die Sache nicht öffentlich zu behandeln, habe der Bürgermeister selbst zur Abstimmung gebracht, wonach er einen entsprechenden Hinweis bekommen habe. Der betroffene Bürgermeister wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Formulierung in dem vorliegenden Artikel suggeriere, dass er den Ausschluss der Öffentlichkeit selbst initiiert habe. Er habe vielmehr aus dem Rat den Hinweis erhalten, dass die Kommunalordnung eine Nicht-Öffentlichkeit fordere. Die Chefredaktion der Zeitung teilt dem Presserat mit, mit der kritisierten Formulierung werde lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Bürgermeister selbst als Leiter der Ratsversammlung den Beschluss, die Öffentlichkeit auszuschließen, herbeigeführt habe. Es werde jedoch nicht unterstellt oder suggeriert, dass er die nichtöffentliche Sitzung selbst gewünscht habe. (2001)