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Abtreibung

Ein katholischer Pfarrer soll eine 15-jährige Sternsingerin beim Griff in eine Spendenbüchse erwischt und dem Mädchen daraufhin ein unmoralisches Angebot gemacht haben: Sex gegen Schweigen. Das Verhältnis hatte Folgen: Die Minderjährige wurde schwanger und vertraute sich einer Sozialpädagogin an. Diese teilte den Fall schriftlich (ohne Nennung der Namen der Beteiligten) dem Bischof mit. Dieser reagierte erst drei Wochen nach dem Schreiben auf die darin angekündigte Abtreibung, die zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits vorgenommen war. Im Detail nachzulesen ist der Vorgang in einer Wochenzeitung, die dem Bischof vorwirft, er hätte, wenn er früher reagiert hätte, etwas gegen die Abtreibung unternehmen können. Der Generalvikar des Bischofs kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass die Zeitung den Sachverhalt nicht richtiggestellt hat, obwohl eine einstweilige Verfügung gegen den Inhalt des Artikels existiere und eine Pressemitteilung des Bistums mit entsprechenden Richtigstellungen verschickt worden sei. Der Beschwerdeführer moniert, dass in dem Bericht nichts darüber gesagt wird, dass er um Übermittlung des Namens des Pfarrers gebeten habe bzw. die Betroffene ermutigt habe, Anzeige zu erstatten. Diese Fakten habe der Autor verschwiegen, um die Kirche in Misskredit zu bringen. Der Autor wolle den Eindruck erwecken, dass die Katholische Kirche, wenn ein Priester betroffen sei, ihre moralischen Grundeinstellungen zur Disposition stelle. Der zuständige Ressortleiter der Zeitung teilt dem Presserat in seiner Stellungnahme mit, dass seine Redaktion den geschilderten Sachverhalt nach wie vor für richtig halte. Belege seien entsprechende Erklärungen der in dem Artikel zitierten Sozialpädagogin. Der Umstand, dass diese seriöse Informantin sich durch eine dem Mädchen gegenüber eingegangene Schweigeverpflichtung außerstande sehe, dessen Namen zu offenbaren, sei keineswegs gleichbedeutend mit der Annahme des Generalvikariats, die Erklärung der Sozialpädagogin treffe nicht zu. Diese habe vor Erscheinen des Beitrags der Redaktion schriftlich versichert, dass ihre Angaben (1996)