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Namensnennung

In einer Stadt streitet ein Aktionsbündnis verschiedener Gruppen um eine Unterkunft für Asylbewerber. An dieser Auseinandersetzung beteiligt sich auch die örtliche Zeitung. So erwirkt der Anwalt des Bündnisses in der aktuellen Phase der Berichterstattung den Abdruck mehrerer Gegendarstellungen. Die Zeitung berichtet schließlich über ein Gespräch, das sie mit einem von drei Anmeldern einer schließlich verbotenen Demonstration geführt hat. In dem Bericht werden die Anmelder der Demonstration mit Namen und fast vollständiger Anschrift genannt. Auch der Anwalt der Betroffenen wirr! in der Berichterstattung der Zeitung häufiger erwähnt. Er behauptet in einer gemeinsamen Beschwerde an den Deutschen Presserat, aufgrund der anheizenden Veröffentlichungen der Zeitung mehrere anonyme Drohanrufe erhalten zu haben. Er habe dem Lokalredakteur von diesen Drohanrufen berichtet. Dennoch habe dieser in der folgenden Berichterstattung die Namen und Adressen der Anmelder der Demonstration angegeben. Es gebe kein legitimes Interesse an der Mitteilung dieser Personalien, insbesondere nicht im Hinblick auf die erwähnten Drohanrufe. Die Zeitung verwahrt sich gegen die Behauptung, mit einer »anheizenden Berichterstattung« Drohanrufe ausgelöst zu haben. Die Nennung der Namen sei gerechtfertigt: Normalerweise seien die Veranstalter von Demonstrationen, zu denen Tausende von Teilnehmern erwartet werden, etablierte Organisationen oder Institutionen. Da im vorliegenden Fall die Verhältnisse anders lagen, habe ein öffentliches Interesse daran bestanden, zu erfahren, wer die Initiatoren der Demonstration sind. (1992)