Politische Anzeige
Eine Tageszeitung lehnt die Veröffentlichung einer Wähleranzeige mit den Unterschriften von Befürwortern mit der Begründung ab, es könne jeder mit einer Liste von Unterschriften kommen und behaupten, alle Unterzeichner wollten die Veröffentlichung. Der Inserent entspricht dem Verlangen der Zeitung und holt das schriftliche Einverständnis aller Unterzeichner ein, dass sie die Anzeige unterstützten und einverstanden seien, wenn sowohl der Name wie auch Wohnort und Straße veröffentlicht würden. Darüber hinaus musste eine Person mit » V. i. S. d. P.« zeichnen. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass von anderen Wählerinitiativen diese Auflagen nicht gefordert worden seien und dass er letztlich einen doppelt so hohen Preis habe zahlen müssen. (1987)