Richtigstellung vor Missbilligung
Zeitung gesteht Fehler ein, nimmt es dabei aber nicht genau
Eine Regionalzeitung hatte über einen Anwalt berichtet, der in einen internationalen Anlageschwindel verstrickt sei. Der Betroffene wandte sich an den Deutschen Presserat und erreichte, dass die Berichterstattung des Blattes missbilligt wurde. Die Aussagen in Überschrift und Text waren nicht durch Fakten gedeckt, so dass nach Ansicht des Presserats eine unzulässige Verdachtsberichterstattung vorlag. Die Zeitung informierte ihre Leser über diese Entscheidung und stellte dabei fest, dass sie schon vor der Missbilligung durch den Presserat eine richtigstellende Meldung veröffentlicht habe und dass die Missbilligung die schwächste Form der Beanstandung durch den Presserat sei. In einer neuerlichen Beschwerde beim Presserat bestreitet der Anwalt, dass die Zeitung vor dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens eine Richtigstellung veröffentlicht habe. Auch sei die Missbilligung nicht die mildeste Form der Reaktion des Presserats. Die Chefredaktion der Zeitung verweist auf einen Artikel, der ein halbes Jahr zuvor mit einer umfangreichen Korrektur der vorherigen Verdachtsberichterstattung erschienen sei. Zum Vorwurf, die Maßnahme des Presserats falsch bewertet zu haben, äußert sich die Zeitung nicht. (1997)