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Ethnische Gruppen

Kennzeichnung durch Aussage des Anwalts gerechtfertigt

Ausführlich behandelt eine Lokalzeitung die Verhandlung einer Großen Strafkammer gegen einen Mann und zwei Frauen, die wegen Freiheitsberaubung und 19 Fällen von Körperverletzung hohe Haftstrafen erhalten. Die drei Angeklagten hätten einen 43-jährigen Mann auf bestialische Art traktiert und wie einen Arbeitssklaven gehalten. Die mitangeklagte Ehefrau des Mannes habe sich laut Zeitung als Nicht-Sinti zu erkennen gegeben. Das Blatt dokumentiert detailliert die Ausführungen des Verteidigers vor Gericht. Dieser habe festgestellt, dass in Sinti-Familien andere Regeln gelten würden. Sie pflegten groben Umgang miteinander. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma hält diese Anmerkungen für einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Dadurch würden Vorurteile geschürt. Die Chefredaktion der Zeitung verweist auf eine Stellungnahme ihres freien Mitarbeiters, der den gesamten Prozess beobachtet habe. Dieser bestätigt das Zitat des Anwalts und merkt an, dass bislang weder der Landesverband noch der Zentralrat der Deutschen Sinti und Roma sich von den verschiedenen Verbrechen, die von ihren Mitgliedern in der Region begangen worden seien, distanziert hätten. (2001)