Namensnennung bei Schuldunfähigkeit
Zeitung nennt mutmaßlichen Sexualstraftäter „Schwein“ und Killer“
Eine Boulevardzeitung berichtet über den 17 Monate zurückliegenden – vermutlichen – Mord an einem 9-jährigen Mädchen. Es gebe jetzt einen dringend Tatverdächtigen. Er sitze bereits in Haft. „Es war wieder so ein Schwein !“ heißt es in der Dachzeile des Aufmachers auf der Titelseite. Ein 24-jähriger Nachbar habe die Tat gestanden. Die Zeitung nennt den Mann mit Vornamen und Anfangsbuchstaben des Nachnamens und zeigt sein Foto. In der Überschrift im Innenteil des Blattes wird die Frage gestellt, ob der „Killer“ heute verrate, wo er die Leiche versteckt habe. Bereits vor einem Jahr habe der Betroffene der Polizei gestanden, dass er sich triebhaft zu Kindern hingezogen fühle und bereits zwei Jungen sexuell missbraucht habe. Das Verfahren sei damals wegen Schuldunfähigkeit eingestellt worden. Drei Monate nach dem Verschwinden des Mädchens habe der Mann gestanden, mit dem Kind etwas Verbotenes getan zu haben. Erst zu diesem Zeitpunkt sei er in die Psychiatrie eingeliefert worden. Zwei Leser der Zeitung reichen Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Beide sehen speziell in der Dachzeile „Es war wieder so ein Schwein !“ einen Verstoß gegen die Ziffern 1 und 13 des Pressekodex. Einer der Leser hält es für erschwerend, dass der Zeitung bei der Abfassung des Artikels bekannt gewesen sei, dass es sich bei dem Verdächtigen um einen geistig behinderten Menschen handele. Der andere glaubt, dass die Zeitung mit dieser Art von Berichterstattung ihre Objektivität aufgibt. Die Rechtsabteilung der Zeitung kritisiert in ihrer Stellungnahme, dass sich beide Beschwerdeführer ausschließlich für den Straftäter einsetzen, ohne ein Wort über das Opfer und die Angehörigen zu verlieren. Der betroffene Mann habe eine grauenvolle Tat begangen. Auch wenn Ziffer 13 des Pressekodex einem Tätergeständnis nicht die Wertigkeit einräume, wie es die Rechtsprechung mache, sei die Zuordnung des geständigen Täters zu anderen Tätern im Sinne von „...wieder so ein Schwein !“ verständlich und nachvollziehbar. Der Hinweis, dass es sich bei dem Täter um einen geistig behinderten Menschen handele, rechtfertige jedoch derartige Taten nicht. (2002)