Leserbrief ohne Autorenangabe
Abdruck ohne Namensnennung in Ausnahmefällen möglich
Eine Verbandszeitschrift für Lehrer an beruflichen Schulen veröffentlicht den Leserbrief eines Lehramtsreferendars, der aus familiären und finanziellen Gründen das zweite Ausbildungsjahr nicht antreten kann und die unattraktiven Bedingungen des Referendariats kritisiert. Der Dienstherr gehe mit seinen motivierten Nachwuchslehrern um wie ein Lehnsherr vor 200 Jahren mit seinen Leibeigenen. Der Leserbrief schließt mit der Passage: „Sie können mein Schreiben gerne in der Verbandszeitschrift veröffentlichen. Allerdings möchte ich nicht, dass mein Name genannt wird, da in der Referendarausbildung faschistoide Züge durchaus an der Tagesordnung sind und ich ansonsten eine Benachteiligung bei der dienstlichen Beurteilung befürchten muss.“ Unter dem Brief steht: „Name der Redaktion bekannt.“ Zu der Veröffentlichung gehen beim Deutschen Presserat zwei Beschwerden ein. Ein Staatliches Studienseminar für das Lehramt an Beruflichen Schulen sieht in der Behauptung „faschistoide Züge“ eine Verleumdung bzw. üble Nachrede. Eine Rückfrage bei dem zuständigen Redakteur habe ergeben, dass der Leserbrief per E-Mail in der Redaktion eingegangen sei und man die Identität des Verfassers nicht überprüft habe. Der Brief stehe unter der Rubrik „Nachrichtliches“. Im Impressum werde darauf verwiesen, dass namentlich gekennzeichnete Beiträge sich nicht unbedingt mit der Meinung der Redaktion deckten. Der Brief sei nicht namentlich gekennzeichnet. Ähnlich äußert sich ein zweiter Beschwerdeführer, der sechs Seminarvorstände und rund hundert Seminarlehrer pauschal verleumdet sieht. Der betroffene Verlag nimmt zu der Beschwerde konkret nicht Stellung. Er versichert, dass er beabsichtige, die Angelegenheit in einem Gespräch einvernehmlich zu klären. 2002)