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Verkehrsvergehen

Vorläufige Ermittlungsergebnisse als Tatsachen dargestellt

Eine junge Frau bringt eine Trambahn zum Halten und erregt den Zorn des Volkes, als sie ihr Auto im Halteverbot parkt, um in einem Obstgeschäft einzukaufen. Eine Boulevardzeitung berichtet über den Vorgang und schildert das Verhalten eines Beamten des Wirtschaftsministeriums, der die Falschparkerin eine „blöde Kuh“ genannt und mit seinem Schirm den Kofferraum des Autos demoliert habe. Es sei dabei ein Schaden von 5000 Euro entstanden. Der Betroffene fühlt sich diffamiert und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die ihm zugeschriebenen verbalen Attacken seien völlig aus der Luft gegriffen. Es habe keine Auseinandersetzung mit der Frau gegeben, weil er sich über ihr Parkverhalten aufgeregt hätte, sondern deshalb, weil sie im Rückwärtsgang auf ihn zugefahren sei und ihn am Bein leicht angefahren habe. Als dies geschehen sei, habe er – um sich bemerkbar zu machen – einmal auf den Kofferraum des Autos geschlagen. Ein solcher Schlag könne im übrigen wohl nicht ursächlich für die dargestellte „Demolierung“ des Fahrzeuges sein. Zusätzlich zu den monierten Falschdarstellungen kritisiert der Beschwerdeführer, dass sein Persönlichkeitsrecht durch die Nennung seines Vornamens und des ersten Buchstabens seines Nachnamens verletzt worden sei. Im Ministerium wisse nun wirklich jeder über seine Identität Bescheid. Zudem sieht er eine Vorverurteilung, da in dem Artikel der Eindruck erweckt werde, als sei definitiv alles so abgelaufen wie dargestellt. Die Rechtsabteilung der Zeitung hat den Eindruck, dass der Beschwerdeführer den Presserat offenbar im Hinblick auf eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Autofahrerin instrumentalisieren wolle. Bei der von ihm dargelegten Version des Geschehnisses handele es sich um eine völlig neue Darstellung, die offensichtlich Ansprüche der Fahrerin gegen ihn abwiegeln solle. Er habe sich nach dem Vorfall vom Tatort entfernt und sei erst nach Einschaltung der Polizei durch die Autofahrerin gestellt worden. Die Aussage, er sei angefahren worden, sei eine Schutzbehauptung. Er habe sich wegen der ausgesprochenen Beleidigung und der verursachten Sachbeschädigung vom Fahrzeug entfernt. Dieser Vorfall werde von mehreren Zeugen bestätigt. Im Hinblick darauf, dass er Beamter eines Ministeriums sei, sei es gerechtfertigt, über diesen durchaus zu missbilligenden Auftritt zu berichten. (2002)