Bezeichnung »Mörder«
Unter der Schlagzeile »Der Mädchenmörder vom Weihnachtsmarkt - ein Spielzeugverkäufer« berichtet eine Boulevardzeitung über ein Tötungsdelikt in einer Kleinstadt. Im Text wird der Täter als »schrecklicher Mädchenmörder« bezeichnet und wie folgt kenntlich gemacht: Sein Vorname wird genannt, der Familienname abgekürzt, sein Alter wird angegeben, der Wohnort veröffentlicht und es wird erwähnt, dass er mit Spielzeug handelt. Das siebenjährige Opfer ist abgebildet und mit vollem Namen genannt. Es wird berichtet, der Mann habe die Tat gestanden. Ein Leser des Blattes sieht den Spielzeugverkäufer ohne Einschränkung als Mörder dargestellt. Daran ändere auch das Geständnis nichts, denn zum Zeitpunkt der Veröffentlichung habe noch kein rechtskräftiges Schuldurteil vorgelegen. Die Abbildung des Mädchens und die Nennung seines Namens hält der Beschwerdeführer gleichfalls für unzulässig. (1991)