Tod im Schwimmbad
Boulevardblatt titelt „Neonazis ertränken Kind“
Unter der Überschrift „Neonazis ertränken Kind“ berichtet eine Boulevardzeitung über den Tod des 6-jährigen Joseph im Schwimmbad von Sebnitz, eines Falles, der bundesweit Schlagzeilen macht. Zu der Veröffentlichung auf der Titelseite des Blattes gehen beim Deutschen Presserat fünf Beschwerden ein. Ein Leser äußert die Ansicht, dass die Schlagzeile vorverurteilend sei. Ein zweiter Beschwerdeführer stellt fest, dass mit der Berichterstattung dem Ermittlungsergebnis vorgegriffen worden sei. Im Nachhinein hätten sich die getroffenen Aussagen als unrichtig herausgestellt. Ein um das Ansehen der deutschen Presse besorgter Journalist kritisiert, dass die Berichterstattung falsch ist und von der Zeitung nicht korrigiert wird. Des weiteren sieht er eine Vorverurteilung sowie eine unangemessen sensationelle Darstellung. Ein vierter Leser hält die Veröffentlichung für einen Verstoß gegen die in Ziffer 1 des Pressekodex festgehaltene Pflicht zur wahrhaftigen Berichterstattung. Und eine Studentin der Angewandten Medienwissenschaften wertet die Schlagzeile als Vorverurteilung, stellt schließlich die Frage, warum die Sanktionsmittel des Presserates nicht verschärft werden können und wieso der Presserat selten auf Eigeninitiative eingreift. Die Rechtsabteilung des Verlages bittet um Vertagung der Beschwerde. Die Zeitung habe von Anfang an erklärt, man werde sich entschuldigen, sofern die erneut durchgeführten staatsanwaltschaftlichen Untersuchungen ergeben, dass der kleine Joseph nicht durch die Einwirkung von Dritten zu Tode gekommen sei. (2000)