Zitat
Eine Lokalzeitung berichtet, dass die Staatsanwaltschaft davon abgesehen hat, ein Ermittlungsverfahren gegen einen Bundestagsabgeordneten wegen angeblicher beleidigender Äußerungen über Mitglieder einer anderen im Bundestag vertretenen Partei einzuleiten. Berichtet wird auch, dass die Staatsanwaltschaft nicht ermittelt hat, ob der Abgeordnete tatsächlich das gesagt hat, was er gesagt haben soll. Die umstrittene Meinungsäußerung findet sich wenig später in dem Beitrag einer Wochenzeitung ohne Hinweis auf die näheren Umstände, aber unter Nennung des angeblichen Autors. Dieser beanstandet, dass er diese Aussage nicht gemacht habe. Die Redaktion des Wochenblatts sieht keinen Anlas, aus eigenem Antrieb ein Zitat zurückzunehmen, dem der Abgeordnete auch in der Zeitung, in der es sich ursprünglich befand, niemals widersprochen habe. Das Angebot, seine Position in einem Leserbrief klarzustellen, möchte wiederum der Abgeordnete nicht annehmen. (1987)