Vorverurteilung
Zeitung schreibt, Sex-Bestie müsse sich vor Gericht verantworten
Unter der Überschrift „Taxi-Monster wurde identifiziert“ berichtet eine Boulevardzeitung über die Festnahme eines angeblichen Vergewaltigers. Der Taxifahrer habe eine 35-jährige Frau mit einem Messer bedroht und vergewaltigt. Jetzt, 88 Tage nach der schlimmen Tat, habe das Opfer den Mann im Rahmen einer Gegenüberstellung zusammen mit fünf Kripobeamten einwandfrei als Täter identifiziert. Der Betroffene wird in einem Foto gezeigt. Sechs Wochen später berichtet das Blatt, das Taxi-Monster sei monatelang von einer Soko der Polizei gejagt und schließlich festgenommen worden. Die Sex-Bestie müsse sich demnächst vor der Großen Strafkammer wegen Vergewaltigung verantworten. In beiden Veröffentlichungen wird der Betroffene mit Vornamen und Initial des Nachnamens genannt. Sein Alter ist angegeben. Außerdem wird der Ort erwähnt, wo er festgenommen worden ist. Der Anwalt des Verdächtigen beschwert sich beim Deutschen Presserat. Eine Gegenüberstellung mit fünf Kripobeamten, bei der sein Mandant die Nummer 4 getragen haben soll, habe es nicht gegeben. Sein Mandant bestreite auch nach wie vor die Tat. Er werde in übelster Weise als „Taxi-Monster“ und „Sex-Bestie“ bezeichnet. Diese Bezeichnung verletze die Ehre des Mannes und sei eine Vorverurteilung. Die Rechtsabteilung des Verlages gesteht ein, dass eine Gegenüberstellung nicht stattgefunden habe. Diese Aussage beruhe auf einer missverständlichen Information. Allerdings widerspreche die Darstellung nicht gänzlich der Wahrheit. Bevor der Beschwerdeführer dem Opfer als einzelner vorgeführt worden sei, habe die Zeugin ihn anhand seines Fotos, das ihr unter 75 anderen Bildern Verdächtiger vorgelegt worden sei, wieder erkannt. Die Formulierung „Taxi-Monster“ sei nicht im Zusammenhang mit der Ergreifung des Beschwerdeführers geprägt worden, sondern gelte demjenigen Mann, der in diesem und im vergangenen Jahr eine oder möglicherweise mehrere Frauen in der Region bei Taxifahrten vergewaltigt habe. Der Begriff gelte also dem wahren Täter. Er werde im Zusammenhang mit einem Phantombild des Täters verwendet und nicht etwa im Zusammenhang mit einem Foto des Beschuldigten. Die Verwendung des Begriffs sei gerechtfertigt, da er Ausdruck der besonderen Missbilligung sei. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich das gesuchte „Taxi-Monster“ sei, würden die weiteren Ermittlungen bzw. die Hauptverhandlung erweisen. Eine Vorverurteilung finde nicht statt. Der erste Artikel befasse sich im Wesentlichen mit den Wahrnehmungen und Reaktionen des Opfers auf die Konfrontation mit dem Beschwerdeführer. Auch im zweiten Bericht werde kein Zweifel daran gelassen, dass der Verdächtige bisher lediglich beschuldigt und nicht bereits verurteilt sei. (2001)