Ehre eines Leserbriefschreibers verletzt
Redaktion spricht in einer Anmerkung von geistiger Überforderung
In einer Jagdzeitung kommentiert ein ehemaliger Ministerialrat eines Landesministeriums für Umwelt und Forsten den Entwurf eines neuen Landeswaldgesetzes. Ein Förster nimmt dazu in einem Leserbrief Stellung. Er halte es für entlarvend, schreibt er, wenn solch „tumber Pseudojagdlobbyismus“ von einem Mann betrieben werde, der jahrzehntelang in verantwortlicher Position in der Landesregierung die Oberste Jagdbehörde geleitet habe. Von welchen Interessen habe er sich dort wohl leiten lassen, wenn neutrale, wichtige und maßvolle Entscheidungen gefordert worden seien? Die Redaktion der Zeitung fügt dem Leserbrief eine Anmerkung mit der folgenden Passage an: „Wenn Kommentatoren nicht die gleiche Meinung vertreten wie Teile der Forstpartie, die man in verstärkter ,Populationsdichte‘ im Südwesten Deutschlands vorfindet, jault man kräftig und scheut sich auch nicht, ehrabschneidende Vokabeln wie ‚tumber Pseudojagdlobbyismus‘ zu verwenden. Vielleicht lässt sich der Leserbriefschreiber den Gedankengang des Kommentars noch einmal von seinem Vorgesetzten erläutern, denn entweder hat er ihn nicht richtig gelesen oder der Kommentar hat ihn geistig überfordert.“ Der so gescholtene Autor des Leserbriefes wendet sich an den Deutschen Presserat. Er beklagt, dass sein Brief sinnentstellend gekürzt worden sei, obwohl die Leserbriefspalte keinen Hinweis enthalte, dass sich die Redaktion die Möglichkeit der Kürzung vorbehalte. Schließlich verletze die Anmerkung der Redaktion seine Ehre und die eines ganzen Berufszweiges. Die Chefredaktion der Jagdzeitung weist darauf hin, dass in ihrem Impressum ausdrücklich vermerkt sei, dass sich die Redaktion die Kürzung von Leserbriefen vorbehalte. Auch sei die um einen Satz vorgenommene Kürzung nicht sinnentstellend. Der Beschwerdeführer selbst habe mit ehrabschneidenden Formulierungen den Ministerialrat a.D. angegriffen. Demzufolge müsse er mit einer entsprechend harten Antwort rechnen. (2000)