Foto eines Unfallopfers
Bei einem schweren Verkehrsunfall verunglückt eine Frau tödlich. Ihr dreijähriger Sohn wird lebensgefährlich verletzt. Eine Boulevardzeitung berichtet darüber und veröffentlicht ein Foto des Kindes. Der Vater beschwert sich beim Deutschen Presserat. Weder er noch sonst jemand aus der Familie hätten den Mitarbeitern der Zeitung das Foto ausgehändigt. Es habe sich sowohl vor als auch nach dem Unfall in der Geldbörse seiner verunglückten Frau befunden. Ein anderes Foto dieser Art existiere nicht. Das Foto habe an der Unfallstelle auf der Straße gelegen und sei dort fotografiert worden, erklärt die Redaktion der Zeitung. Die Veröffentlichung sei zulässig, da es sich um ein tragisches und zugleich zeitgeschichtliches Ereignis handele. Als Ausdruck des Mitgefühls bietet die Zeitung dem Vater den Betrag von 1000 DM für ein Sparkonto des Sohnes an. Dieser macht jedoch gerichtlich eine Forderung in Höhe von 8000 DM geltend. (1988)