Identifizierung
Postbote wird durch Angaben zur Person und Fotos erkennbar
Unter der Überschrift „Fauler Postbote – 1400 Briefe in Garage versteckt“ berichtet eine Boulevardzeitung über einen Postboten, der 19 Jahre ein braver Briefträger gewesen sei, bis ihn Frau und Kinder verlassen hätten. Seitdem beschwerten sich immer mehr Postkunden über verspätete oder ausgebliebene Sendungen, so die Zeitung. Post-Ermittler und Polizei hätten schließlich in der Garage des Mannes acht gefüllte Postsäcke gefunden. Er habe halt pünktlich um 12.30 Uhr Feierabend gemacht, zitiert das Blatt den Mann. Was mittags nicht zugestellt sei, müsse eben warten. Die Polizei halte den Mann für krank. Die Nachbarn hätten gesagt, er sei faul. Die Zeitung zeigt ein Foto des Betroffenen, abgedeckt mit einem Augenbalken. Sie nennt Vornamen, Initial des Nachnamens und Alter, gibt die Orte an, in denen er tätig war und zeigt Haus und Garage, in der die nicht ausgetragene Post gelagert war. Die Veröffentlichung löst eine Beschwerde beim Deutschen Presserat aus. Nach Ansicht eines Lesers wird der Briefträger durch die Angaben und die Fotos identifizierbar. Gleiches gelte für seine Frau und seine Kinder. Die Redaktionsleitung äußert sich dahingehend, dass mit der Beschreibung der vorgeworfenen und auch strafrechtlich relevanten Tat die Menschenwürde weder des Briefträgers noch die seiner Familie attackiert worden sei. Dass bei mutmaßlichen Straftaten eines Familienmitgliedes auch die Familie in Mitleidenschaft gezogen werden könne, sei generell nicht auszuschließen. Dies könne aber nicht dazu führen, dass deshalb eine Berichterstattung unterlassen oder so verfremdet werde, dass niemand mehr mit korrekten Fakten konfrontiert werden dürfe. Eine Identifizierung des Mannes sei nicht möglich, da er auf dem Foto eindeutig „gebalkt“ abgebildet worden sei. Auch die Ansicht der Garage sei ohne weiteres Merkmal gezeigt worden. Sämtliche in der Berichterstattung wiedergegebenen Fakten seien unstreitig. Selbst der betroffene Postbote habe dies gegenüber der Zeitung bestätigt. Von einer Vorverurteilung könne deshalb keine Rede sein. (2001)