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Foto einer Klägerin

Mitwirkende in einem Swinger-Club ist in der Zeitung erkennbar

Die Lehrerin und ihr Spaß im Sexclub“ betitelt eine Boulevardzeitung ihren Bericht über ein Urteil des Landesarbeitsgerichts, das die Kündigung einer 51-jährigen Pädagogin aufgehoben hat. „Jetzt ist es amtlich“, stellen die Autoren des Artikels fest: „Auch Lehrerinnen haben Anspruch auf sexuelle Freizügigkeit.“ Wie die Zeitung erklärt, habe sich die Frau nach Schulschluss gelegentlich im Swinger-Club ihres Mannes mit Gästen vergnügt und sei in zweideutigen Werbeanzeigen zu sehen gewesen. „Wie verträgt sich das mit ihrem Beruf?“ fragt das Blatt in der Dachzeile zur Überschrift. Dem Beitrag beigestellt ist ein Foto der Betroffenen. Die Augenpartie ist mit einem Balken abgedeckt. Die Rechtsvertretung der Frau beklagt beim Deutschen Presserat, dass ihre Mandantin durch eine unzureichende Kaschierung des Bildes identifizierbar werde. Reporter der Zeitung, die im Gerichtssaal fotografiert hätten, seien von der Mandantin darauf hingewiesen worden, dass sie keine Zustimmung zur Veröffentlichung dieser Bilder erteile. Die Redaktionsleitung des Blattes lässt den Presserat wissen, dass das veröffentlichte Foto nicht im Gerichtssaal aufgenommen worden sei. Insofern sei das Bild von einer Zustimmung nicht erfasst. Im Hinblick darauf, dass es sich um einen außergewöhnlichen Rechtsstreit handele, sei eine Abbildung der betroffenen Frau mit einem Balken vor dem Gesicht zulässig. Immerhin gehe es um eine Lehrerin, die im Swinger-Club ihres Mannes nicht nur ausgeholfen, sondern sich auch aktiv den Gästen gewidmet habe. Die Frau habe sich zudem in Werbeanzeigen für den Swinger-Club abbilden lassen. Demzufolge habe sie sich also nicht einmal im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Swinger-Club vor einer Abbildung gescheut. Auf Anfrage übersendet die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die erwähnte Veröffentlichung, in der für den Swinger-Club geworben wurde. Unter der Überschrift „Queer-Be(e)t(t)“ wird das Leben und Treiben in dem „kleinen geilen Nest für Paare und Singles“ beschrieben. Der Anwalt weist darauf hin, dass auf der ersten Seite dieses „Berichtes“ ein Foto seiner Mandantin enthalten sei. Deren Gesicht sei jedoch abgedeckt. Das Werbeblatt sei 1992 erschienen. Von einer „öffentlichen“ Anzeige könne man wohl kaum sprechen. Die Rechtsabteilung des Verlages kann die Anzeigen, von denen die Rede ist, nicht zur Verfügung stellen. Sie seien jedoch Gegenstand des Rechtsstreites gewesen und in der mündlichen Verhandlung angesprochen worden. (2000)