Verfälschung eines Sachverhalts
Ein Bürger der Stadt ärgert sich über den Leiter des städtischen Reinigungsamtes und bringt diesen Ärger in einem Leserbrief zum Ausdruck. »Gemeinhin gelten Kommunalbeamte als etwas schläfrig und dickfellig«, behauptet er darin. »Einer dieser Spezies namens ....«, schreibt er weiter und nennt dabei den vollen Namen, »... ist aufgewacht, um uns für dumm zu verkaufen.« Daraufhin wird er wegen Beleidigung verklagt, vom Gericht aber freigesprochen. Eine Boulevardzeitung verkauft die Geschichte in großer Aufmachung. »Dieser Beamte darf schläfrig und dickfellig genannt werden«, behauptet die Schlagzeile und ein dicker Pfeil zeigt auf ein Foto des Amtsleiters. Dessen Vorgesetzter beschwert sich beim Deutschen Presserat, spricht In seiner Beschwerde von Prangerwirkung. Die Kombination von Schlagzeile, Pfeil und Foto suggeriere beim Leser den Eindruck, als habe das Gericht mit seiner Entscheidung gleichzeitig die Feststellung getroffen, der Betroffene dürfe generell schläfrig und dickfellig genannt werden. Das Gericht habe jedoch in seinem Urteil lediglich bei einer Güterabwägung zwischen dem Recht auf Ehre und dem Recht auf freie Meinungsäußerung, der Meinungsäußerung den Vorrang eingeräumt. Damit sei aber keineswegs ein Freibrief für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ausgestellt worden. (1992)