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Namensnennung bei einer Familientragödie

Lokalzeitung nennt die Namen und die Adresse der Betroffenen

Eine Lokalzeitung schildert eine Familientragödie im Ort. Einer 46-jährigen Frau werde vorgeworfen, ihren 6-jährigen Sohn erwürgt zu haben. Der 11-jährigen Tochter sei es gelungen, sich ihrer Mutter zu erwehren. Daraufhin habe die Frau ihr Verhalten zu rechtfertigen versucht. Sie habe finanzielle Schwierigkeiten als Grund angegeben. Um der Mutter in ihrer verzweifelten Situation zu helfen, sei das Mädchen in die Stadt gegangen, um seine Münzsammlung zu verkaufen. Bei der Rückkehr habe sie die Mutter nicht mehr vorgefunden. Bundesweit sei nach der Frau gefahndet worden. Man habe sie schließlich besinnungslos im Wald gefunden. Die Zeitung nennt die vollen Namen der Frau und ihrer Kinder und gibt deren Adresse an. Über den Vater wird berichtet, er sei ein 46-jähriger Sudanese, der Wirtschaftsingenieurwesen studiere. Eine Anwältin bittet den Deutschen Presserat um Prüfung der Veröffentlichung. Sie ist der Meinung, dass durch die Bekanntgabe des Namens und der Adresse das Persönlichkeitsrecht der Frau und ihrer Kinder verletzt wird. Die Rechtsvertretung der Zeitung ist der Meinung, dass die Schilderung der Tat auf ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit gestoßen sei. Die Nennung des Namens der Mutter sei zulässig, da sie ein Kapitalverbrechen begangen habe. Und die Tochter sei als einzige Zeugin der Tat zu einer relativen Person der Zeitgeschichte geworden, so dass auch ihr Name hätte genannt werden dürfen. Durch ihre Tätigkeit als Krankenpflegerin sei die Frau in der Stadt eine bekannte Person. Die Tat habe sich ohnehin im Ort herumgesprochen.