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Foto ohne Erlaubnis veröffentlicht

Anwältin hatte ihr Bild für anderen Artikel zur Verfügung gestellt

Eine Zeitschrift veröffentlicht unter der Überschrift „Unseriös“ die Zuschrift eines Lesers, der sich darüber beklagt, dass ihm eine Rechtsanwältin eine Beratung in Rechnung stellt, obwohl sie ihn vorher auf entstehende Kosten nicht aufmerksam gemacht und ihm im Begleitschreiben pikanterweise mitgeteilt habe, die Sache habe sich im Wesentlichen ohne ihr Zutun erledigt. Dem Leserbrief beigestellt ist ein Foto der Anwältin. In der Unterzeile wird der Hinweis gegeben, die Konditionen für den Rat eines Rechtsanwaltes frühzeitig zu klären, da sonst Rechnungen folgen könnten. An den Leserbrief schließt sich eine Anmerkung der Redaktion an, in der diese mitteilt, dass sie im Rahmen einer Aktion kostenlose Beratung anbietet. Die betroffene Anwältin kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die Veröffentlichung ihres Fotos, das für einen ganz anderen Artikel zur Verfügung gestellt worden sei, sowie den Text der Bildunterzeile. Mit dem Angebot an die Leser, kostenlose Beratung zu erteilen, werde zudem unzulässig in den Wettbewerb eingegriffen. Die Geschäftsführung des Verlages erklärt, in ihrer Datenbank finde sich kein Hinweis, dass das Foto der Anwältin nur in Zusammenhang mit einer anderen ursprünglich geplanten Veröffentlichung verwendet werden dürfe. Die Bildunterzeile beinhalte kein Zitat der Betroffenen, sondern es handele sich dabei um eine Anmerkung der Redaktion. Zum Vorwurf der unzulässigen Rechtsberatung stellt die Geschäftsführung fest, sie lasse keine Prüfung individueller Einzelfälle vornehmen. Man habe vielmehr den Lesern angeboten, von ihnen eingeschickte Verträge exemplarisch prüfen zu lassen. Die Ergebnisse dieser Prüfung würden auf einer Website veröffentlicht. Dies sei eine klassische Berichterstattung, wie man sie auch in anderen Zeitschriften finde. (2001)