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Gewalt und Brutalität in Comics

Presserat bewertet nicht Stil- und Geschmacksfragen

Unter dem Titel „Manga Chutney“ stellt ein Kulturmagazin eine bestimmte Art japanischer Comics vor, die sogen. „Manga“, abgeleitet von den japanischen Schriftzeichen für „impulsiv“ und „Bild“. Seit die Manga auf dem Markt seien, verlangten auch Mädchen nach den Bildergeschichten über Sex, Gewalt und Romantik, stellen die Autoren fest. Die Informationen für den Beitrag stammen zum großen Teil aus einem Interview mit zwei 16-jährigen Mädchen, deren Hobby Manga sind. Der Text wird mit einigen Comiczeichnungen illustriert, die vorwiegend erotische Motive darstellen. Auf einer Zeichnung wird eine brutale Vergewaltigung durch ein Schlangenmonster dargestellt. Das Titelbild der Ausgabe zeigt ebenfalls eine japanische Comiczeichnung. Die Veröffentlichung löst drei Beschwerden beim Deutschen Presserat aus. Zwei Beschwerdeführer wenden sich übereinstimmend gegen die Abbildung der Zeichnungen, die nach ihrer Ansicht pervers seien und viel weiter gingen als Pornografie. Vor allem Kindern und Jugendlichen sollten derartige Abbildungen nicht zugänglich sein. Ein dritter Leser sieht Mangas durch diesen Bericht auf die Darstellung von Sex, Gewalt und Brutalität reduziert. Dadurch werde der Artikel dem Inhalt der japanischen Comics nicht gerecht und stelle selbst eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt und Brutalität dar. Darüber hinaus hätten einige der Bilder keinen direkten Zusammenhang mit Mangas. Deren Inhalt werde an einigen Stellen unzutreffend wiedergegeben. Ferner gebe es entgegen der Information in dem Artikel im japanischen Strafgesetzbuch kein Verbot, das die Darstellung von Schamhaaren und Genitalien von Erwachsenen untersage. Die Aussagen der interviewten Mädchen seien aus dem Zusammenhang gerissen und dazu genutzt worden, absonderliche Zusammenhänge zu konstruieren. Das Magazin weist die Vorwürfe zurück. Die kritisierte Darstellung der Vergewaltigung durch ein Monster stamme von einem renommierten japanischen Künstler und sei bereits mehrfach öffentlich ausgestellt und abgebildet worden. Entgegen der Behauptung eines der Beschwerdeführer bestehe das zitierte strafrechtliche Verbot weiterhin, wenngleich es sein möge, dass es nicht immer konsequent durchgesetzt werde. Der Vorwurf, die Interviewpartner falsch zitiert zu haben, sei nachweislich der vorgenommenen Tonbandaufnahme falsch. Die Interviewpartner hätten, wie die Redaktion verlässlich wisse, nachträglich in der Szene Kritik erfahren und würden nun zu ihrer Rechtfertigung eine unrichtige Version des Gesprächs verbreiten. Dies werde daran deutlich, das bei allem, was sonst in Abrede gestellt werde, nicht bestritten werde, dass es sich bei dem Comic „Berserk“ um den aktuellen Favoriten der Interviewpartner handele. Das Magazin fügt einige Seiten dieses Comics „Berserk“ bei, um nachzuweisen, dass die Interviewpartner sehr wohl etwas über Nacktszenen und den sexuellen Aspekt dieser Comics sagen konnten. Des weiteren fügt der Beschwerdegegner zwei Kopien bei, die belegen sollen, dass in dem Comic „Dragonball“ von „amourösen Abenteuern“ gesprochen werden könne und dass in der Serie „Sailor Moon“ auch geküsst werde. Nach Ansicht des Magazin sei die Redaktion „journalistisch völlig legitim“ der Frage nachgegangen, welche Rolle Sexualität in den auch hier zu Lande weit verbreiteten japanischen Comics spiele. Die beanstandete Bebilderung falle unter das Kunstprivileg und der Artikel enthalte weder Faktenfehler noch eine unzulässige Wiedergabe des Interviews. (2002)