Einseitige Darstellung
Schülerin war vom Verbot des Toilettenbesuchs befreit
Eine Mutter erstattet Strafanzeige gegen die Klassenlehrerin ihrer Tochter wegen Körperverletzung und Misshandlung Schutzbefohlener. Diese soll ihren Schülern untersagt haben, während des Unterrichts die Toilette aufzusuchen. Wer es dennoch tue, müsse mit einer Strafarbeit rechnen. Eine Boulevardzeitung nimmt sich des Falles an und berichtet darüber aus der Sicht der Mutter. Diese glaube, dass die Schikanen der Lehrerin schlechte Noten bei mittelmäßigen und sensiblen Schülern verursachen. Ihre Tochter habe bereits eine Nierenschädigung. Zum Schluss wird der Rektor der Schule zitiert. Er stelle sich vor die Lehrerin und ärgere sich, dass das Problem auf diesem Weg gelöst werden müsse. Die betroffene Lehrerin, die in dem Artikel mit Vornamen und abgekürztem Nachnamen genannt wird, bittet den Deutschen Presserat um Prüfung der Veröffentlichung. Sie glaubt, dass sie durch die Berichterstattung identifizierbar werde. Sie kritisiert ferner, dass sie von der Zeitung zu dem Vorgang nicht befragt worden sei. Das Verbot, während des Unterrichts die Toilette aufzusuchen, existiere zwar. Die Tochter der Beschwerdeführerin habe jedoch Monate vor Erscheinen des Artikels bereits eine Ausnahmegenehmigung von der Regelung erhalten. Die Redaktionsleitung der Zeitung betont, es sei Tatsache, dass die Lehrerin ihren Schülern generell keine Erlaubnis erteilt, während des Unterrichts die Toilette aufzusuchen. Dieses generelle Verbot bestreite sich auch nicht. Zudem räume sie ein, dass die Mutter der betroffenen Schülerin Strafanzeige wegen Körperverletzung und Misshandlung Schutzbefohlener erstattet habe. Dies genau deshalb, weil die Beschwerdeführerin ihrer Tochter nicht die generelle Erlaubnis erteilt habe, die Toilette aufzusuchen, wenn sie es für erforderlich halte. Die Beschwerdeführerin bestreite auch nicht, dass sie die Kinder mit Strafarbeiten belegt habe. Auch die Schulleitung bestreite das Verbot nicht. Gegenüber der Zeitung habe der Rektor keineswegs erklärt, dass das Verbot, die Toilette aufzusuchen, aufgehoben sei. Wenn die Beschwerdeführerin anführe, sie sei nicht befragt worden, so liege das neben der Sache. Die Redaktionsleitung sieht auch keinen Verstoß darin, dass die Schule genannt wurde. Im Hinblick auf den Vorgang hätte verhindert werden müssen, dass möglicherweise eine andere – nicht betroffene – Schule hätte in Frage kommen können. (2000)